taxipost hat geschrieben:bmf 2010 [...]
klartext:
kannst du die erforderlichen daten für die vorgeschriebenen dauer
nicht im gerät selbst speichern und sie dort aufbewahren,
oder
willst du das gerät mit den gespeicherten daten
für die vorgeschriebenen dauer nicht aufbewahren,
Das BMF-Schreiben macht die Aufbewahrungsdauer beim besten Willen nicht vom Willen des Unternehmers abhängig. Wenn es nach ihm ginge, müsste der Unternehmer diese Geräte aufbewahren.
taxipost hat geschrieben:bmf 2010 [...]
klartext:
kannst du die erforderlichen daten für die vorgeschriebenen dauer
nicht im gerät selbst speichern und sie dort aufbewahren,
[...]
dann
musst du diese daten aus dem gerät entprechend exportieren und archivieren !
der steuerpflichtige ist für die daten, deren export, das archiv sowie entsprechende
nachweise verantwortlich und hat diese bei eine prüfung ggf. vorzulegen.
nicht der bedienstet der finanzbehörde.
Diese "Übergangregelung" hätte nach dem BMF-Schreiben jedoch nur bis zum 31.12.2016 gegolten!
@taxipost
Du berufst Dich hier im wesentlichen ausschließlich auf das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 und verkennst damit die Rechtsnatur und die - zu Lasten des Steuerpflichtigen fehlende - Bindungswirkung von BMF-Schreiben.
BMF-Schreiben sind zur Rechtsfindung denkbar ungeeignet, da sie insoweit keinerlei rechtliche Außenwirkung entfalten und weder den Steuerpflichtigen noch die Gerichte binden.
Sie stellen lediglich Weisungen innerhalb der Finanzverwaltung dar, die damit oftmals auch noch auf für sie unliebsame Entscheidungen in der Rechtsprechung reagiert. In einem gewissen Sinne handelt es sich bei ihnen also auch um "Wunschzettel" der Behörde.
Die Finanzgerichte, die diese Fragen letztendlich zu beurteilen haben, sind nur an Gesetz und Recht gebunden und dürfen BMF-Schreiben auch nicht in gleicher Weise wie Gesetze handhaben. Finanzgerichte werden BMF-Schreiben nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen, in Fällen, in denen diese aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Denn der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, grundsätzlich nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen besteuert zu werden. So hätte die Finanzverwaltung z. B. nicht die Aufzeichnungen eines einzelnen Taxiunternehmers abweichend von der "Übergangsregelung" im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 deswegen beanstanden können, weil dieser die (vermeintlichen) Aufbewahrungspflichten nicht schon vor dem 31.12.2016 erfüllt hätte.
Mein Vorschlag: versuche Deinen Standpunkt doch - wie ein Finanzgericht - ohne den Rückgriff auf das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zu begründen.
Die Hamburger Genehmigungs- und Finanzbehörden halten dieses BMF-Schreiben offenbar ohnehin für überholt. Sie berufen sich im wesentlichen auf die in § 146 Abs. 1 AO nunmehr ausdrücklich genannte Einzelaufzeichnungspflicht. Dabei legen sie die Schlussfolgerung nahe, dass diese Pflicht neu eingeführt worden sei. Dabei haben sie aber die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck offensichtlich nicht (rechtzeitig) gesehen, denn danach sollte die Gesetzesänderung lediglich die ohnehin schon bestehende Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich klarstellen, aber keine neue Regelung schaffen.