"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von ilkoep » 25.10.2017, 17:07

AsphaltRunner hat geschrieben: Jedenfalls kannst du nicht den Summenspeicher im Taxameter verändern. Mal ganz davon abgesehen, dass er verplompt ist.
Der Summenspeicher ist ohne Relevanz. Das Eichamt weigert sich beharrlich die Stände zu notieren und nach 24 Monaten werden die in Frage kommenden Taxen eh an die nächste 24-Monats-GmbH verhökert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 26.10.2017, 01:08

ilkoep hat geschrieben:
AsphaltRunner hat geschrieben: Jedenfalls kannst du nicht den Summenspeicher im Taxameter verändern. Mal ganz davon abgesehen, dass er verplompt ist.
Der Summenspeicher ist ohne Relevanz. Das Eichamt weigert sich beharrlich die Stände zu notieren und nach 24 Monaten werden die in Frage kommenden Taxen eh an die nächste 24-Monats-GmbH verhökert.
Aber nicht, wenn bei einer Umsatzsteuernachschau, wie bei mir, Taxameterstände notiert wurden.
Zuletzt geändert von AsphaltRunner am 26.10.2017, 01:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 26.10.2017, 02:37

Das Schreiben des Unternehmers, Marvin, hätte ich in Kopie sehr gut brauchen können.

Er lässt sich also nötigen, weil er die erst einmal vorzuschießenden Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bezahlen kann oder will.

Ich gehe davon aus, dass die Behörde genau darauf setzt, wenn der Unternehmer nicht so dämlich ist, auf diesen Sermon hereinzufallen. Ein verlorenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht reicht, um das Kartenhaus zusammenstürzen zu lassen. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung. Da sind ja aus der Staatskasse und den Kassen der Unternehmer ohne "Förderung" Millionen geflossen, um Krauses Klitsche zur Speicherung von Messdaten auf den Weg zu bringen.

Darum wird das auch sorgsam vermieden. Versagungen oder Widerrufe von Konzessionen sind mir nicht bekannt. In Sachen Steuern sind sie weder zuständig noch kompetent. Entsprechender Hinweis genügt. Lege ich das polizeiliche Führungszeugnis und die Bescheinigung in steuerlichen Angelegenheiten vor, genügt das. Jede weitere Kommunikation mit denen verbietet sich von selbst.

Die Herrschaften stehen am Abgrund und es gibt keinen Weg zurück!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 26.10.2017, 06:54

sivas hat geschrieben:
AsphaltRunner hat geschrieben:
sivas hat geschrieben:Du kannst aber verhindern, dass zum Summenspeicher etwas dazuaddiert wird, ohne Bruch der Plombe.
Wie denn :?:
:wink:
Beim Mercedes ziehst Du das ABS-Kabel des linken Vorderrades ab. Dann kriegt der Signalgeber keine Informationen mehr. Am besten baust Du da 'nen Schalter ein ... für "Privatfahrten".
hast du das ausprobiert ?

ich meine,
dass der taxameter dann einen fehler bringt.
ist schon länge her,
daher weiss nicht mehr was genau defekt war (w211),
aber es war irgendwas mit abs.

taxameter war nicht bedienbar.
Zuletzt geändert von taxipost am 26.10.2017, 07:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 26.10.2017, 07:15

RaimundHH hat geschrieben:
sivas hat geschrieben:
Der Taxifahrer ist also verpflichtet: "zusätzliche Einzelaufzeichnungen vorzunehmen, um die Vollständigkeit (der Aufzeichnung) der Einnahmen zu gewährleisten". Wie dies geschehen soll sagt er auch: "Da in der Praxis keine lückenlose zeitliche Abfolge der Personenbeförderung erfolgt, sind diese Aufzeichnungen zwischen zwei Touren auch zumutbar".
MOin,

das ist doch Realsatire: die mit hohem Aufwand verschlüsselten digitalen Taxameterdaten, müssen unverzüglich manuell
nachbearbeitet werden mit dem Resultat, daß der eigentliche steuerrelevante Geschäftsvorfall
am Ende manuell/händisch erfasst und aufgezeichnet wurde. :!:
...
es muss nichts nachbearbeitet werden !
nur ergänzt !!!

und das auch nur dann,
wenn zb. tip nicht steuertfrei ist.
RaimundHH hat geschrieben:Soll ich dann den digitalen Taxameterwert als Bearbeitungsgrundlage auch nochmal manuell erfassen?!
Und wenn ich das nicht mache, wie erklärt sich dann am Ende das Zustandekommen des Geschäftsvorfall?!
du brauchst nichts doppelt machen, nur einmal richtig. :D

dein taxameter zeichnet die fahrpreise richtig auf.
dir fehlt also nur dein tip.
fertig.

du nutzt doch eine buchhalter-software.
hier kannst du auch mit zb. tagessummen arbeiten.
du kommst in keine erklärungsnot,
weil dein taxameter das eine richtig einzeln aufgezeichnet hat und
du das andere.
Zuletzt geändert von taxipost am 26.10.2017, 07:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 26.10.2017, 07:44

Yes hat geschrieben:Einzelaufzeichnungspflicht!
das ist dein lösungsvorschlag :lol: ?

ohne zu prüfen,
ob in bargeldintensiven branchen ohne kasse gearbeitet werden kann...


ist dein vorschlag,
nach etlichen threads a la

"einzelaufzeichnungsoflich in taxi - ja/nein"

schon lustig.

ganz abgesehen ddavon,
dass die meinsten hier sowieso eine kasse führen,
bewusst oder unbewuss
gewollt oder ungewollt.

personalisiert:

sivas - will umsätze durch auszählen der kasse ermitteln,
poorboy - hat einen angestellten der bar-ein-/ausgabe mittels kasse tätig.

der einzig mögliche wäre also RaimundHH.

er nutzt aber eine buchhalter-software,
in der er nicht gegen privat,
sondern kasse bucht.

es dürfte niemanden hier geben,
der daran gedacht hat,
dass wenn er keine kasse führt/führen will,
dann auch kto. 1000 nicht genutzt werden darf.

das problem ist doch,
dass nan im taxigewerbe möglichst wenig schreib-/rechen-arbeit haben will,
aber gleichzeitig jederzeit schnell und unkompliziert die gewinne (taglich/monatlich/jährlich) sehen will.

man bedient sich also sachen,
die erleicherungen in alltag bringen,
aber gleichzeitig auch pflichten.

diese will man wiederum nicht.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 26.10.2017, 08:10

Mal was ganz anderes.

Wenn man mit dem Tun von gemeindlichen Organen/Verwaltungsstellen nicht einverstanden ist, da gibt es doch noch die Kommunalaufsicht (zumindest in Hessen, angesiedelt im RP).
Da kann man sich doch beschweren ! und braucht erst mal keinen Rechtsanwalt. Dann ist's kostenlos.

Ich hatte mich seinerzeit dorthin gewandt, weil ich einen Knollen eingefangen hatte, weil ich eine Fahrt nach ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches meiner Gemeinde, jedoch noch innerhalb des rechtswidrig erweiterten Pflichtfahrgebietes zu einem Festpreis durchgeführt hatte. Die Gemeinde wurde ins RP 'befohlen', die gemeindliche Verordnung wurde geändert, mich hat's keinen Pfennig gekostet.
Der Klageweg hätte vieeel länger gedauert und unnötig Hirnschmalz verbrannt (wo eh nur noch ganz wenig von da ist).

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 26.10.2017, 09:49

taxipost hat geschrieben:es muss nichts nachbearbeitet werden ! nur ergänzt !!!
und das auch nur dann, wenn zb. tip nicht steuerfrei ist.
egal ob nach-b-earbeitet oder ergänzt, es muss nach-g-earbeitet werden ! bei jeder Fahrt, unmittelbar, auf einem extra dafür zu nutzenden Medium, nur bei Rehnungsfahrten nicht.

Tip ist Firmeneinnahme, wenn es zusammen mit der Forderung bezahlt (und quittiert) wird ! Das ist der Normalfall.
Es muss Umsatzsteuer darauf entrichtet werden, der Schuldner verrechnet diesen Betrag ja.
Einzig bei quittungs/beleglosen Zahlungen muss es nicht extra notiert werden, wenn der Chef nicht selbst fährt - er muss immer !
Oder man führt einen pauschalen Trinkgeldzuschlag auf den Umsatz ein, bei der steuerlichen Abrechnung. Dann zahlt man aber Steuern auf Tip, auch wenn man nichts erhalten hat.

Und, Umsatzermittlung, die würde ich durch Aufsummieren der Einzelaufzeichnungen (Bargeld, Kartenzahlungen, Rechnungen) vornehmen.
Die Kasse wird nur ausgezählt, um das Ergebnis mit der Summe der Bargeldaufzeichnungen zu vergleichen. Meist sind diese Werte identisch.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 26.10.2017, 10:00

taxipost hat geschrieben:taxameter war nicht bedienbar
Bei uns war der Defekt wohl ähnlich. Das Taxameter war aber voll bedienbar ! - es hatte bei der Fahrpreisberechnung nur keinen Wegstreckenanteil mehr zur Verfügung. Der Preis bestimmte sich nur noch nach der Zeit, egal ob Stand- oder Fahrzeit.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 26.10.2017, 10:05

sivas hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:taxameter war nicht bedienbar
Bei uns war der Defekt wohl ähnlich. Das Taxameter war aber voll bedienbar ! - es hatte bei der Fahrpreisberechnung nur keinen Wegstreckenanteil mehr zur Verfügung. Der Preis bestimmte sich nur noch nach der Zeit, egal ob Stand- oder Fahrzeit.
Es ging doch wohl darum, dass nichts auf den Summenspeicher addiert wird bei voller Funktionstüchtigkeit des Taxameter :roll:
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 26.10.2017, 10:19

Dafür musst Du Dir wohl ein Zweittaxameter zulegen.
Mittels einer revolverähnlichen Halterung fährst Du den einen oder den anderen aus :D .

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 26.10.2017, 15:50

taxipost hat geschrieben:ohne zu prüfen,
ob in bargeldintensiven branchen ohne kasse gearbeitet werden kann...

ist dein vorschlag,...
Vielleicht solltest Du das erstmal prüfen, bevor Du hier an einem unvertretbaren Standpunkt festhältst.
Marvin/ BWVI hat geschrieben: Der Grundsatz lautet: "Wer kann, der muss". Wer steuerlich relevante digitale Ur- sprungsaufzeichnungen erzeugt (und das tun Taxameter nun einmal), der muss diese Daten sichern. Eigentlich auch sehr naheliegend. Und derjenige muss eben auch den Nachweis der Vollständigkeit und Unveränderbarkeit im Sinne des § 146 AO erbringen.
Auch wenn die Genehmigungsbehörde den die Aufzeichnungspflichten betreffenden § 146 AO in ihrem Schreiben ausdrücklich erwähnt, ist zu berücksichtigen, dass es bei der hier in Rede stehenden Frage, welche Daten zu "sichern" sind, dennoch nicht um Aufzeichnungs-, sondern um die in § 147 AO geregelten Aufbewahrungspflichten geht.

Im übrigen müsste auch entweder ein derartiger Grundsatz nicht "wer kann, der muss", sondern "wer macht, der muss" lauten oder es müsste wenigstens schon derjenige Aufzeichnungen "sichern", der sie erzeugen kann und nicht erst derjenige, der sie dann auch tatsächlich erzeugt. Auf einen solchen - auch nur vermeintlichen - Grundsatz kommt es aber ohnehin nicht an.

Die Instanzgerichte und der Bundesfinanzhof lehnen die hier von der BWVI vertretene Auffassung jedenfalls in ständiger Rechtsprechung ab (sie z. B. die BFH-Urteile vom 24.06.2009 - VIII R 80/06 unter unter II.1.b cc)-dd), ff) (Rdn. 20-21, 23) m.w.N. und vom 14.12.2011 - XI R 5/10, Rdn. 27).

Der BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 24.06.2009 aus:
  • cc) [...]Aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ergibt sich entgegen der Auffassung des BMF nichts anderes. Danach sind auch sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zwar lässt der weite Wortlaut der Vorschrift die Deutung zu, dass nach ihr ohne Rücksicht auf eine Aufzeichnungspflicht sämtliche für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aufzubewahren sind (so wohl Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 147 Rz 5; Mösbauer in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 147 Rz 11; Kuhfus in: Kühn/v. Wedelstädt, a. a. O., § 147 Rz 10). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr ist § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unter Berücksichtigung der generellen Akzessorietät der Aufbewahrungspflicht im Lichte der im Einzelfall jeweils bestehenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten einschränkend auszulegen (ebenso Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 25; Drüen in Tipke/Kruse, a. a. O., § 147 AO Rz 23; Schaumburg, DStR 2002, 829, 833). Danach müssen bei einer abstrakten Bestimmung der Reichweite der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO nur solche sonstigen, also nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO fallenden, Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.

    dd) Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht – und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO – nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen im Regelfall begrenzt auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z. B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG, von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; a. A.: kein Zugriffsrecht Tipke in Tipke/Kruse, a. a. O., § 200 AO Rz 10; Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 6).
Danach sind Taxameterdaten schon deswegen nicht ohne weiteres aufzubewahren, weil sie zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Regelfall nicht von Bedeutung sind. Von steuerlicher Relevanz sind Aufzeichnungen, die für die Gewinnermittlung erforderlich sind. Das sind in diesem Zusammenhang regelmäßig solche Unterlagen, mit denen die vereinnahmten und z. B. im Rahmen der Soll-Versteuerung auch die vereinbarten Entgelte aufgezeichnet werden. Die Taxameterdaten zählen nicht zu diesen Unterlagen, da sie weder die vereinnahmten noch ggf. die vereinbarten Entgelte enthalten. Taxameter erfassen diese Angaben schon nicht, so dass sich die von ihnen gespeicherten Daten als Grundlage der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen noch nicht einmal eignen, selbst wenn sie den nach der jeweiligen Taxenordnung bestimmten Fahrpreis ermitteln und anzeigen.

Dies räumt auch die BWVI in einem anderen Kontext in dem von Marvin eingebrachten Schreiben unumwunden ein, geht darin aber gleichwohl davon aus, dass es sich um steuerlich relevante Daten handle: das Taxameter erzeuge "nun einmal" digitale Ursprungsaufzeichnungen, die der Unternehmer sichern müsse. "Nun einmal" ist allerdings schon keine sonderlich substantiierte Tatsachendarlegung, wenn es zudem - wie hier - um eine Rechtsfrage geht, ist es überhaupt kein Argument.

Die Behörde meint offenbar darüber hinaus, dass - jedenfalls ein MID-konformes - Taxameter bestimmte Gesamtzählerstände speichern müsse und der Unternehmer damit nach anderen Gesetzen (nämlich messrechtlichen Bestimmungen) zur Aufzeichnung der so gespeicherten Daten verpflichtet sei, die deswegen (nach § 146 Abs. 6 AO) auch für die Besteuerung von Bedeutung seien. Anders ließe sich ihr Hinweis auf § 146 Abs. 4 AO nicht erklären.

Dem steht jedoch schon entgegen, dass ein Taxiunternehmen seine Gewinne anhand dieser vom Taxameter aufgrund messrechtlicher Anforderungen gespeicherten Gesamtzählerstände nicht ermittelt und auch nicht ermitteln könnte.

Der BFH führt insoweit aus:
  • ff) Aus § 146 Abs. 6 AO ergibt sich entgegen der Auffassung des FA keine weiter gehende Aufbewahrungspflicht. Danach gelten "die Ordnungsvorschriften" auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen führt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Es kann dahinstehen, ob eine vom Steuerpflichtigen freiwillig erstellte Bestandsbuchhaltung, die auch für die Besteuerung von Bedeutung ist, weil sie der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; dazu BFH-Urteil vom 24. November 1959 I 47/58 U, BFHE 70, 499, BStBl III 1960, 188; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFH/NV 2009, 1298), nicht der Aufbewahrungspflicht unterliegt, weil § 146 Abs. 6 AO nur auf § 146 Abs. 1 bis 5 AO verweist und nicht auf die Ordnungsvorschriften in § 147 AO (so Drüen in Tipke/Kruse, a. a. O., § 147 AO Rz 4, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist § 146 Abs. 6 AO schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so dass über die dazu erforderlichen Aufzeichnungen hinaus (z. B. aus internen Gründen) geführte Bücher und Aufzeichnungen jedenfalls für die Besteuerung der Klägerin nicht von Bedeutung sind. Für solcherart "freiwillige Aufzeichnungen" gelten entgegen der Auffassung des BMF weder die Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO noch die Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 Abs. 1 AO.
    BFH, aaO., Rdn. 23
Ein Unternehmer sollte - soweit möglich - gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht wie ein Kaninchen vor der Schlange stehen. Bundesweit sollten die Unternehmer auch bedenken, dass die ganz überwiegende Mehrheit von Finanz- und Genehmigungsbehörden die Auffassungen der BWVI und des LABO nicht etwa teilt, sondern wegen dieser und anderer rechtlicher Bedenken ablehnt.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 27.10.2017, 08:05

Yes hat geschrieben: Vielleicht solltest Du das erstmal prüfen, bevor Du hier an einem unvertretbaren Standpunkt festhältst.
nicht nötig, weil es eben mein standpunkt ist... allgemein nicht verbindlich :D .
aber vielleicht prüfst du mal,
ob deine interpretation des begriffs " aufzeichnungen" korrekt ist.
Yes hat geschrieben:m übrigen müsste auch entweder ein derartiger Grundsatz nicht "wer kann, der muss", sondern "wer macht, der muss" lauten oder es müsste wenigstens schon derjenige Aufzeichnungen "sichern", der sie erzeugen kann und nicht erst derjenige, der sie dann auch tatsächlich erzeugt.
und zu dem grundsatz " wer kann/macht, der muss"...

taxameter "machen" und speichern
nur
"löschen" die unternehmer das gespeicherte !

deine ansicht,
taxameterdaten sind für die besteuerung ohne bedeutung,
kann,
sehr locker ausgelegt,
auf den "dörfern" zutreffend sein.
wäre eine erklärung, warum nur zwei gemeinden (ca.11.500 taxen) anderen weg gehen.

min. 95% der fahrten in Berlin sind tarifgebunden.
gleiches dürfte für Hamburg gelten.

nimmt man einen selbstf. ewu mit einem umsatz (fahrpreise ohne tip) von 4000,-,
dann sind 3800,- durch taxameter dokumentiert.
selbst wenn man tip grosszügig auf 20% setzen würde,
so ist das verhältnis wohl eindeutig:

4000,- fahrpreise
800,- tip
= 4800 gesamt

davon 79% durch grundaufzeichnungen des taxameters dokumentiert.

in diesem zusammenhang kann dein bfh zitat
dd) Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht – und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO – nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen im Regelfall begrenzt auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z. B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG, von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; a. A.: kein Zugriffsrecht Tipke in Tipke/Kruse, a. a. O., § 200 AO Rz 10; Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz 6).
auch ganz anders ausgelegt werden.
Zuletzt geändert von taxipost am 27.10.2017, 08:19, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 27.10.2017, 09:58

taxipost hat geschrieben:min. 95% der fahrten in Berlin sind tarifgebunden.
gleiches dürfte für Hamburg gelten.
DAS sollte schleunigst geändert werden !

Wie sollen wir denn da mit uber-X konkurrieren können ? wobei die Hamburger Taxler sich auch noch von der Karenzminute ausbremsen lassen.

Ich will auch den dreifachen Preis verlangen dürfen - nur weil's mal regnet ... :wink:

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 27.10.2017, 13:10

taxipost hat geschrieben: es muss nichts nachbearbeitet werden !
nur ergänzt !!!

und das auch nur dann,
wenn zb. tip nicht steuertfrei ist.
RaimundHH hat geschrieben:Soll ich dann den digitalen Taxameterwert als Bearbeitungsgrundlage auch nochmal manuell erfassen?!
Und wenn ich das nicht mache, wie erklärt sich dann am Ende das Zustandekommen des Geschäftsvorfall?!
du brauchst nichts doppelt machen, nur einmal richtig. :D

dein taxameter zeichnet die fahrpreise richtig auf.
dir fehlt also nur dein tip.
fertig.
Dann erklär mir doch bitte mal, wie ich einmal richtig den korrekten steuerreleveanten
Geschäftsvorfall (Zahlbetrag, MWST, Bezahlart) erfassen und aufzeichnen soll, und zwar
gemäß §146 AO (Einzelaufzeichnungspflicht: "erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. )
und §145 AO ( Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.)

1. Taxameterdaten als Ausdruck / INSIKA-Protokoll
ich ergänze/bearbeite die Taxamaterdaten händisch/manuell.
Problem:
-Aufzeichnungen sind nicht zeitgerecht (nachträgliche Ergänzungen)
-woher kommen die Ergänzungen und wie wurden sie erfaßt? seperate Aufzeichnung?!
- Ist der Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar?!

2. Taxameterdaten in digitaler Form
ich ergänze/bearbeite die Taxameterdaten digital (Exel-Tabelle, Taxisoftware, etc.)
Problem:
-Aufzeichnungen sind nicht zeitgerecht (nachträgliche Ergänzungen)
-woher kommen die Ergänzungen und wie wurden sie erfaßt? seperate Aufzeichnung?!
- Ist der Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar?!

Grüße

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 27.10.2017, 14:13

Raimund, ich vermute, taxipost ist ein bezahlter BZP-Agent ... die schreiben auch viel Unsinn. Lies da mal die Taxi-Leaks ...

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 28.10.2017, 08:38

@RaimundHH
hatte ich doch schon mehr geschrieben.

deine buchungen, du führst ja bücher, muss:
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen
das bedeutet doch aber nicht,
dass wenn du am tagesende deinen umsatz zb. nach sivas-methode ermittelt hast,
du irgendetwas an den taxameter-aufzeichnungen ändern sollst.

das sind nur grundaufzeichnungen.
sie geben nur aufschluss über das gebuchte.
es muss nicht jeder aufgezeichnete wert einzeln gebucht werden.

taxameterdaten müssen also nicht bearbeitet werden,
weil sie

a) immer vollständig,
b) stets richtig sind.

wenn du also deine einnahmen buchst,
dann muss diese buchung (du buchst ja zb. eine einzige tagessumme) aufschlüsseln lassen.
es muss überprüfbar sein,

wie die zb. 200,- zu 7% zustande gekomnen sind !
(schöner wäre 166,70 und 33,30 - nur kosmetik, ohne bedeutung)

nicht mehr, aber auch nicht weniger.

es muss also einen kassenbericht mit "einnahmen 200,-" geben,
bleiben wir beim bsp. 95% taxameter und tip 20%,
und weiter
- zb. insika-protokoll über 158,30,
- zb. doppel einer quittung über pauschalfahrt 8,40 und
- zb. einen zettel mit tip über 33,30

diese drei sachen wurden einmal erstellt und fertig !!!
einen teil erstellt der taxameter, andere teile du.
alles wird anschliessend nur aufbewahrt, sie müssen und sollen auch nicht bearbeitet werden.
es gibt keinen grund dafür,
du hast etwas erstellt, weil es so war.
und was einmal passiert ist, kann mann nicht mehr ungeschehen machen.
man kann es nur wiedergutzumachen, wenn nötig.
Zuletzt geändert von taxipost am 28.10.2017, 08:50, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 28.10.2017, 13:56

taxipost hat geschrieben:
es muss also einen kassenbericht mit "einnahmen 200,-" geben,
bleiben wir beim bsp. 95% taxameter und tip 20%,
und weiter
- zb. insika-protokoll über 158,30,
- zb. doppel einer quittung über pauschalfahrt 8,40 und
- zb. einen zettel mit tip über 33,30

diese drei sachen wurden einmal erstellt und fertig !!!
Wenn das Einnahmenbelegpuzzle denn nur aus drei Teilen bestehen würde :!:
Dazu kommen noch Fahrten mit Kartenzahlung/MT-Verrechnungsfahrten evtl.
mit Tip vom "Tip-Zettel" oder als Pauschalfahrt vom "Pauschalfahrt-Zettel",
ach ja den "Storno-Zettel" hast Du auch vergessen.

Ich buche am Tagesende nicht eine Einnahmensumme sondern bis zu 6 verschieden Einnahmensummen :!: :!:
( 3 versch. Bezahlarten, 2 versch. MwSt-Sätze)

Und jetzt versuche ich mir vorzustellen, wie ein Außenstehender (Betriebsprüfer) aus deinem Zettelkonglormerat
einen Geschäftsvorfall (das ist das was Du dem Kunden quittierst) in seiner Entstehung und Abfolge nachvollziehen soll.

Grüße

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 29.10.2017, 12:01

RaimundHH hat geschrieben: Wenn das Einnahmenbelegpuzzle denn nur aus drei Teilen bestehen würde ...
dein einnahmenpuzzle besteht nur aus zwei teilen; bar und unbar. :lol:

aber ich wusste,
dass du jetzt alles ins boot werfen wirst
um eine ausrede zu finden
"warum taxameterdaten nicht aufbewahrt weren sollten". :D

unbarfahrten ändern nichts am o.g. bsp. !!!
da versuchst du das "loch im ganzen zu finden".

bei soll-besteuerung werden diese zusätzlich zu den 200,- am selben tag gebucht,
bei ist-besteuerung erst beim zahlungseingang.

in beiden fällen gibt es einen entsprechenden beleg,
der wiederum mit dem taxameteraufzeichnungen korrespondiert.
RaimundHH hat geschrieben: ach ja den "Storno-Zettel" hast Du auch vergessen.
nein, habe ich nicht, siehe
taxipost hat geschrieben: und was einmal passiert ist, kann mann nicht mehr ungeschehen machen.
man kann es nur wiedergutzumachen, wenn nötig.
RaimundHH hat geschrieben: Und jetzt versuche ich mir vorzustellen, wie ein Außenstehender (Betriebsprüfer) aus deinem Zettelkonglormerat
einen Geschäftsvorfall (das ist das was Du dem Kunden quittierst) in seiner Entstehung und Abfolge nachvollziehen soll.
mach dir um andere keine sorgen !
der prüfer kommt damit schneller klar als du denkst.
er nimmt die digitalen taxameterdaten, liest sie ein und fertig.
das gleiche macht er mit den daten deines buchungsprogramms und
sein rechner macht den rest.

:mrgreen:

in Berlin will labo digitale taxameteraufzeichnungen haben.
auch wenn diese nicht zu 100% die einnahmen dokumentieren,
so können diese maschinell ausgewertet werden.
die masçhine sortiert vor und
bei bedarf kann dann zeitintensiv genau hingeschaut werden.

es ist eine enorme zeit und personal ersparnis.
da spielt es keine rolle, dass ein taxameter nicht 100/100 aufzeichnet.
ferner kann der maschine vorgegeben werden,
dass taxameteraufzeichnungen nur 80/100 darstellen oder 75 oder ...
Zuletzt geändert von taxipost am 29.10.2017, 12:33, insgesamt 6-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 29.10.2017, 13:23

taxipost hat geschrieben:in Berlin will labo digitale taxameteraufzeichnungen haben.
auch wenn diese nicht zu 100% die einnahmen dokumentieren,
so können diese maschinell ausgewertet werden.
die masçhine sortiert vor und
bei bedarf kann dann zeitintensiv genau hingeschaut werden.

es ist eine enorme zeit und personal ersparnis.
da spielt es keine rolle, dass ein taxameter nicht 100/100 aufzeichnet.
ferner kann der maschine vorgegeben werden,
dass taxameteraufzeichnungen nur 80/100 darstellen oder 75 oder ...
Ja, ist es denn Aufgabe von steuerzahlenden Taxiunternehmern, eh nicht autorisierten Behörden auch noch Zeit- und Personalersparnisse zu finanzieren?

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