Du beschwerst dich über Häme?Poorboy hat geschrieben:Großes Kino, Arne, vor allem die Häme!
Arne
Kurzer Einwurf, lieber Kollege Arne, mein Ursprungspost, Zitat daraus:arne13 hat geschrieben:... So lange Taxenbetriebe auch Verkehrsbetriebe sind sind wir uns hochwahrscheinlich einig.
hat sich als Fehleinschätzung meinerseits, als darauf hoffenden bekennendem Sonntagsfahrer, erwiesen. Gebe ich gerne zu. Hier hatte ich die Rechtsgrundlage "Verkehrsbetriebe" herangezogen, was sich aber spätestens seit der Antwort des AfA erledigt hat. Dies nur zur Info....Die allgemeine Regelung über 15 freie Sonntage wird allerdings in unserem Fall eingeschränkt durch den § 10 Abs. 10 auf, hervorgerufen durch § 12 Abs. 1, 10 freie Tage! ...
Nachdem zuvor die tarifvertraglichen Regelungen abgeklopft wurden, sind die gesetzlichen auch nicht zuständig. Im Original des Urteils heisst es:§ 11 Abs. 3 ArbZG liefere keinen Anspruch auf weitere Ersatzruhetage. Würden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, so müssten sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren sei. Die Vorschrift stehe in engem Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, nach dem Arbeitnehmer bei Beschäftigung an einem Sonntag einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen haben müssten. Nach dem Wortlaut der Norm komme als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag könne nicht verlangt werden.§ 11 Abs. 3 ArbZG liefere keinen Anspruch auf weitere Ersatzruhetage. Würden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, so müssten sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren sei.
Die Vorschrift stehe in engem Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, nach dem Arbeitnehmer bei Beschäftigung an einem Sonntag einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen haben müssten. Nach dem Wortlaut der Norm komme als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier
sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag könne nicht verlangt werden.
So, DASS IST DIE HÖCHSTRICHTERLICHE RECHTSPRECHUNG in Bezug auf Feiertage, die poorboy hier in diesem Thread idiotischer Weise ins Spiel gebracht hat. Beim Sonntag siehts aber genauso aus!16
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG). Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, nach dem Arbeitnehmer bei Beschäftigung an einem Sonntag einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen haben müssen. Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - BAGE 100,124, zu II 1 a der Gründe mwN; so auch schon BAG 27. Januar 1994 - 6 AZR 597/93 - ZTR 1995, 117) . Dies entspricht dem Zweck des ArbZG, das von der Sechs-Tage-Woche ausgeht. Im Vordergrund steht der Arbeitsschutz (§ 1 ArbZG ). § 11 Abs. 3 ArbZG dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer aus öffentlichem Interesse. Der Arbeitnehmer soll mindestens einen Ruhetag pro Sieben-Tage-Zeitraum haben. Das Gesetz will auch für den Schichtarbeiter, der an Wochenfeiertagen arbeitet, das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicherstellen. Auf die betriebsüblichen freien Arbeitstage pro Woche, zB bei der Fünf-Tage-Woche, kommt es somit nicht an. Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass trotz der hier tariflich für den Regelfall vorgesehenen Fünf-Tage-Woche bei Schichtarbeitnehmern ein Arbeitsrhythmus von sechs Arbeitstagen in der Woche möglich ist und auch durchgeführt wird.
Die "Frommen" haben gute Argumente vorgebracht, aber die Frömmelnden von der Steuervermeidungs-Kirche predigen öffentlich fairen Wettbewerb und sympathisieren heimlich mit Steuer- und Sozialabgabenbetrügern. Eben Schein-Heilig.IK hat geschrieben:Allerdings habe ich meine Zweifel, ob man die Frommen hier mit Argumenten überzeugen kann.
Nun, wenn Du kein gesteigertes Interesse an einem ordentlichen Taxengewerbe hast, kannst Du natürlich über alle möglichen Rechtsverstöße großzügig hinwegsehen. Andere, die als selbstfahrende Unternehmer sich einer unfairen Konkurrenz mit zahlreichen Rechtsversößen durch MWUs ausgesetzt sehen, müssen aber deswegen noch lange nicht so großzügig sein wie Du. Weil die, im Gegensatz zu Dir, vom Taxifahren leben müssen.reasoner hat geschrieben:Interessant ist, auf welche Art und Weise einige Diskutanten Taxis von der Straße bekommen wollen. Und sei es nur für ein paar Sonntage, wobei sie selbst gar keine Angestellten haben, auf die sie aufzupassen hätten.
Am besten immer ein Sachverhalt zur Zeit, für uns Laien wird die Materie sonst schnell zu komplex.arne13 hat geschrieben:Naja, sie zitiert und nennt diverse Urteile und benennt das zitierte Urteil als eine „Bekräftigung“ der bisherigen Rechtsprechung, wonach „Ersatzruhetag kein zusätzlicher Ruhetag“ ist und dies auch unabhängig davon, ob es nun ein Sonntag oder ein Feiertag ist.am hat geschrieben:In dem Urteil geht es explizit um zusätzliche gesetzliche Feiertage, nicht um Sonntage. Wobei die Schlusskommentierung der Autorin zu beachten ist.
Im §11 Abs. 3 ArbZG sind, es sollte eigentlich klar geworden sein, sowohl Sonntags- als auch Feiertagsarbeit gemeint! Und Fr. Schlichting bedauert, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) keinerlei Unterschiede macht und bedauert, dass das BAG klar weiter seine Linie gegen den Arbeitnehmer verfolgt.
Ohne tarifliche Grundlage macht der Taxiunternehmer sehr wohl, meist ja mit Einwilligung des AN, der sich um einen Arbeitsplatz bewirbt oder um diesen bangt. Unternehmer machen da durchaus sehr viel. Das der Gesetzgeber ihm dann meist einen deutlich engeren Rahmen vorgibt als es mit einem Flächentarifvertrag der Fall wäre, wird dabei gerne übersehen.Nicht der Taxenunternehmer hat gemacht, sondern der Gesetzgeber (§10, Abs.1, Nr. 10 ArbZG) hat Sonn-u. Feiertagsarbeit zur Regelarbeitszeit bei Taxenbetrieben gemacht.am hat geschrieben:Daraus (aus diesem Einzelfallurteil) ist nicht abzuleiten, dass ein Taxiunternehmer den Sonntag abweichend von der gesetzlichen Grundlage einseitig zu einem Regelarbeitstag machen kann. Schon gar nicht ohne tarifliche Grundlage. Und das wirkt sich dann zwangsläufig auch auf die Gewährung von Ausgleichstagen aus.
Bei einer regelmäßigen 5 oder 6 Tage Woche, die einen Sonntag mit einschließt, besteht ein ebenso regelmäßiger Ausgleich, wie Du ja anschließend selbst feststellst. Da sind wir uns einig.Das mit dem regelmäßigen Ausgleich versteh ich jetzt nicht wirklich, macht aber nichts. Wahrscheinlich meinst du die Ersatzruhetage. So lange Taxenbetriebe auch Verkehrsbetriebe sind sind wir uns hochwahrscheinlich einig.am hat geschrieben:...
Nur unter dieser Voraussetzung ist für diesen Sonntag auch ein Urlaubstag anzurechnen, da ja ein regelmässiger Ausgleich gegeben ist.
Ungeklärt bleibt die Frage nach den 15 Sonntagen, die auf jeden Fall nicht gearbeitet werden darf.Und wenn nun der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist, so ist heirfür auch ein Urlaubstag zu nehmen.
Richtig, es braucht aber keines Urteils. Die obige Ansage des AfA langt. Warum meinen wir Kutscher immer, alles, was im Gesetz steht, müsse erst durch ein Urteil bestätigt werden? Es bedarf allerdings nach dieser Ansage in einigen Betrieben Nachschulungen!am hat geschrieben:...
Ein konkretes, auf diese 15 Tage bezogenes Urteil wäre in dieser Diskussion schon hilfreich. Ansonsten bleibe ich bzgl derer bei meiner Auffassung. Arbeitsverbot für angestellte Taxifahrer an 15 Sonntagen im Jahr, ohne Ausnahme.
In einem Gewerbe mit derart hohen Arbeitszeiten lohnt es sich meiner Meinung nach durchaus, um jeden einzelnen Tag zu streiten.reasoner hat geschrieben:Mein Vorschlag an Alle, die etwas Positives im Gewerbe erreichen wollen, ist, sich um wichtige Dinge zuerst zu kümmern.
Die Ellbogen wegen 1 oder 2 Sonntagen im Jahr auszufahren, verbrennt Zeit und Energie.
Das mit dem Kürzen hat aber nicht jeder drauf. Bei Arnes erstem Zitat oben hätte der dritte Satz rausgemusst!SindSieFrei? hat geschrieben:
Obiges Urteil (ja bekanntermaßen auf einen Tarifvertrag und Triebwagenführer bezogen) liegt jetzt hier übrigens in gekürzter Version plötzlich in einigen Betrieben aus. Nicht, das ich Aufklärung nicht begrüßen würde......
LG
Ich hab nie was anderes behauptet!!am hat geschrieben:Ein konkretes, auf diese 15 Tage bezogenes Urteil wäre in dieser Diskussion schon hilfreich. Ansonsten bleibe ich bzgl derer bei meiner Auffassung. Arbeitsverbot für angestellte Taxifahrer an 15 Sonntagen im Jahr, ohne Ausnahme.
(So weit zur Theorie )
Nichts, sie machen sich nur lächerlich und unglaubwürdig, aber dat wissen wir beide und andere auch, ob die dat auch wissen, bezweifle ich ernsthaft! Aber wir werden sicherlich noch reichlich Worthülsen lesen dürfen, die Gegenteiliges behaupten werden!reasoner hat geschrieben:Mal ehrlich. Wie soll man mit solchen Erbsenzählern, die nicht einmal im Recht sind, etwas reißen?
Seht ihr ...