Wenn sie laut Schichtplan Arbeitssonntage gewesen wären, dann sind sie selbstredend Urlaubstage.am hat geschrieben:Richtig. Will sagen: nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt, die drei Sonntage seinen Urlaubstage.
Sonntagsarbeit
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IK hat geschrieben:@ amWenn sie laut Schichtplan Arbeitssonntage gewesen wären, dann sind sie selbstredend Urlaubstage.am hat geschrieben:Richtig. Will sagen: nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt, die drei Sonntage seinen Urlaubstage.
Das bewerte ich anders, da es im Taxigewerbe keine Tarifverträge gibt. Ziehst Du Deinem Mitarbeiter dann aufgrund einer betrieblichen Regelung einen Urlaubstag ab, hast Du ihm dafür einen Ausgleichstag zu gewähren und zwar an einem Werktag.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
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Bitte welches Thema soll abgehakt sein? Etwa das Thema der flächigen Versöße gegen das Arbeitszeitgesetz in unserem Gewerbe? Oder die flächige Steuer- und Abgabenverkürzungen aufgrund der fehlerhaften Lohnabrechnungen?IK hat geschrieben:Etwas irritiert bin ich trotzdem, denn dieses Thema ist eigentlich schon vor länger Zeit abgehackt gewesen.
Wenn unser Gewerbe seinen Wild-West-Status verlieren soll, können solche und andere Themen erst als "abgehakt" erklärt werden, wenn sie wirklich Vergangenheit sind. Bei den angesprochenen und weiteren Themen (häufig fehlende schriftliche Arbeitsverträge usw.) ist das leider nicht der Fall. Also hochaktuell und überhaupt nicht abgehakt. Zumal sich eine Reihe von MWUs auf diese Art und Weise anderen Marktteilnehmern gegenüber einen illegalen "Wettbewerbsvorteil verschaffen. Genau das muss aufhören.
Zugleich kann man, durch die Reduzierung von Arbeitszeiten auf ein legales Niveau, einen Beitrag zum Abbau der Überkapazitäten schaffen. Ich bin sicher: Merklich.
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@ am
Herr Meyer müsste laut Schichtplan in dieser Woche Sonntag-Donnerstag arbeiten. Anstatt diese Schichten zu arbeiten nimmt er ein Woche Urlaub und zwar Sonntag-Samstag.
Hätte Herr Mayer diese Woche gearbeitet, wären seine Ausgleichstage Freitag und Samstag. Da er nicht arbeitet, sondern Urlaub macht, ändert sich an seinen Ausgleichstagen nichts. Es bleibt bei Freitag und Samstag.
Im Prinzip kann man sagen, dass im Taxigewerbe und anderen Tätigkeiten, bei denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, zwischen einen Sonntag und einen Werktag kein Unterschied besteht, ausgenommen der Regelung, dass 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen.
Sonntage und Feiertage sind im Taxigewerbe mit der vorherigen Einschränkung normale Arbeitstage, es sei den tariflich oder vertraglich ist etwas anderes geregelt.
Wenn ein Mitarbeiter 5 Tage in der Woche arbeitet, dann hat er in der Woche, in welcher er sein Urlaub nimmt 5 bezahlte Tage. Dabei ist im Taxigewerbe unwichtig welcher Tag als Ersatztag gilt. Beispiel:am hat geschrieben:Das bewerte ich anders, da es im Taxigewerbe keine Tarifverträge gibt. Ziehst Du Deinem Mitarbeiter dann aufgrund einer betrieblichen Regelung einen Urlaubstag ab, hast Du ihm dafür einen Ausgleichstag zu gewähren und zwar an einem Werktag.
Herr Meyer müsste laut Schichtplan in dieser Woche Sonntag-Donnerstag arbeiten. Anstatt diese Schichten zu arbeiten nimmt er ein Woche Urlaub und zwar Sonntag-Samstag.
Hätte Herr Mayer diese Woche gearbeitet, wären seine Ausgleichstage Freitag und Samstag. Da er nicht arbeitet, sondern Urlaub macht, ändert sich an seinen Ausgleichstagen nichts. Es bleibt bei Freitag und Samstag.
Im Prinzip kann man sagen, dass im Taxigewerbe und anderen Tätigkeiten, bei denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist, zwischen einen Sonntag und einen Werktag kein Unterschied besteht, ausgenommen der Regelung, dass 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen.
Sonntage und Feiertage sind im Taxigewerbe mit der vorherigen Einschränkung normale Arbeitstage, es sei den tariflich oder vertraglich ist etwas anderes geregelt.
@ Anna
Unser SSF hat das verstanden. Das reicht mir vorerst. Außerdem möchte ich nicht seitenweise Auslassungen darüber lesen, wie schlimm unser Gewerbe ist und wie gut manche Vertreter desselben sind.
Aus meinem Text und dem Kontext ist klar, was ich als "abgehackt" betrachte.Anna hat geschrieben:Bitte welches Thema soll abgehakt sein? Etwa das Thema der flächigen Versöße gegen das Arbeitszeitgesetz in unserem Gewerbe? Oder die flächige Steuer- und Abgabenverkürzungen aufgrund der fehlerhaften Lohnabrechnungen?IK hat geschrieben:Etwas irritiert bin ich trotzdem, denn dieses Thema ist eigentlich schon vor länger Zeit abgehackt gewesen.
Unser SSF hat das verstanden. Das reicht mir vorerst. Außerdem möchte ich nicht seitenweise Auslassungen darüber lesen, wie schlimm unser Gewerbe ist und wie gut manche Vertreter desselben sind.
@ Poorboy
Wenn du jetzt herausfindest, warum das so ist, schenke ich dir als Belohnung ein Duftbaum deiner wahl für dein neues Taxi.
Selbstverständlich ist das, was du geschrieben hast, grundlegend falsch.Poorboy hat geschrieben:Falsch, dazu bedürfte es eines Tarifvertrages.
Wer Karfreitag und Ostermontag gearbeitet hat, oder auch im Urlaub war, hat Anspruch auf Ersatz!!
Poorboy
Wenn du jetzt herausfindest, warum das so ist, schenke ich dir als Belohnung ein Duftbaum deiner wahl für dein neues Taxi.
Gesetzliche Feiertage sind keine "unverbindlichen Empfehlungen".
Der erste MWU-Gauner wurde vom Afa, wie ich aus sicherer Quelle weiß, mit einem Bußgeldbescheid bereits zur Kasse geschickt! Wegen Mißachtung des Arbeitszeitgesetzes.
Vor der Kasse wird sich bald ein Schlange bilden.
Der "Verkehrsgewerbeaufsicht" wird dann die Frage gestellt werden, was für Gestalten, die offenbar kein deutsches Gesetz kennen, geschweige den beachten, sie für "zuverlässig" hält.
Poorboy
Der erste MWU-Gauner wurde vom Afa, wie ich aus sicherer Quelle weiß, mit einem Bußgeldbescheid bereits zur Kasse geschickt! Wegen Mißachtung des Arbeitszeitgesetzes.
Vor der Kasse wird sich bald ein Schlange bilden.
Der "Verkehrsgewerbeaufsicht" wird dann die Frage gestellt werden, was für Gestalten, die offenbar kein deutsches Gesetz kennen, geschweige den beachten, sie für "zuverlässig" hält.
Poorboy
Da poorboy nie im Leben von alleine drauf kommt!reasoner hat geschrieben:Sicherlich nicht hiervon. Soll ein weit verbreiteter Irrtum sein:
http://www.birgit-schlichting.de/profil ... 060705.pdf
Aber gut, poorle. ich habe deine mannigfaltigen Links sicher nur überlesen.
Arne
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In dem Urteil geht es explizit um zusätzliche gesetzliche Feiertage, nicht um Sonntage. Wobei die Schlusskommentierung der Autorin zu beachten ist.
Daraus (aus diesem Einzelfallurteil) ist nicht abzuleiten, dass ein Taxiunternehmer den Sonntag abweichend von der gesetzlichen Grundlage einseitig zu einem Regelarbeitstag machen kann. Schon gar nicht ohne tarifliche Grundlage. Und das wirkt sich dann zwangsläufig auch auf die Gewährung von Ausgleichstagen aus.
Natürlich besteht im Gewerbe der Bedarf an einem Sonntag als Regelarbeitstag und dagegen ist, auch nach dem Arbeitszeitgesetz, nichts einzuwenden, solange auf der Grundlage einer sechs Tage Woche ein regelmässiger Erholungstag gewährt wird.
Nur unter dieser Voraussetzung ist für diesen Sonntag auch ein Urlaubstag anzurechnen, da ja ein regelmässiger Ausgleich gegeben ist.
Allerdings kann dieser Sonntag innerhalb des Urlaubes m. E. aber nur dann in Betracht kommen, wenn er Erstens in den gesetzlichen Ausgleichszeitraum von zwei Wochen fällt und Zweitens dem Arbeitnehmer hierfür kein Urlaubstag angerechnet wird, denn das würde einem weiteren gesetzlichen Anspruch zuwiderlaufen und faktisch eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruch bedeuten.
An den 15 arbeitsfreien Sonntagen [oder entsprechenden Ausgleichstagen]* ist m. E. nicht zu rütteln, auch nicht mit Urlaubstricksereien. Diese 15 Tage sind schlichtweg gesetzlich vorgeschrieben.
Edit []*
Für diese 15 Tage gibt es auch keine Ausgleichsregelung, es handelt sich m.M. nach zwingend um Sonntage.
Daraus (aus diesem Einzelfallurteil) ist nicht abzuleiten, dass ein Taxiunternehmer den Sonntag abweichend von der gesetzlichen Grundlage einseitig zu einem Regelarbeitstag machen kann. Schon gar nicht ohne tarifliche Grundlage. Und das wirkt sich dann zwangsläufig auch auf die Gewährung von Ausgleichstagen aus.
Natürlich besteht im Gewerbe der Bedarf an einem Sonntag als Regelarbeitstag und dagegen ist, auch nach dem Arbeitszeitgesetz, nichts einzuwenden, solange auf der Grundlage einer sechs Tage Woche ein regelmässiger Erholungstag gewährt wird.
Nur unter dieser Voraussetzung ist für diesen Sonntag auch ein Urlaubstag anzurechnen, da ja ein regelmässiger Ausgleich gegeben ist.
Allerdings kann dieser Sonntag innerhalb des Urlaubes m. E. aber nur dann in Betracht kommen, wenn er Erstens in den gesetzlichen Ausgleichszeitraum von zwei Wochen fällt und Zweitens dem Arbeitnehmer hierfür kein Urlaubstag angerechnet wird, denn das würde einem weiteren gesetzlichen Anspruch zuwiderlaufen und faktisch eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruch bedeuten.
An den 15 arbeitsfreien Sonntagen [oder entsprechenden Ausgleichstagen]* ist m. E. nicht zu rütteln, auch nicht mit Urlaubstricksereien. Diese 15 Tage sind schlichtweg gesetzlich vorgeschrieben.
Edit []*
Für diese 15 Tage gibt es auch keine Ausgleichsregelung, es handelt sich m.M. nach zwingend um Sonntage.
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Richtig! Was scheinbar auch keinem aufgefallen ist, das das Urteil aus einer Klage um einen bestehenden Tarifvertrag gesprochen wurde. Was Schlichting juristisch macht, ist eine Kommentierung des Urteiles auf einer allgemeingültigen Basis, sie abstrahiert vom "Tarifvertragsurteil" auf allgemeine Grundsätze des ArbZG. Und da ist ihr Kommentar, hier Auszug:am hat geschrieben:...
Für diese 15 Tage gibt es auch keine Ausgleichsregelung, es handelt sich m.M. nach zwingend um Sonntage.
durchaus berechtigt und sehr sauber juristisch beobachtet. Eine kluge Fachanwältin!So kommt es immer wieder vor,
dass gesetzliche Feiertage auf einen Freitag oder Montag fallen, obwohl bereits der
Arbeitnehmer kürzlich einen freien Tag gehabt hat. Trotzdem verlangt § 11 Abs. 3 Satz 2
ArbZG auch hierfür einen Ersatzruhetag. Die Argumentation, auch hier wolle das ArbZG
Mindestbedingungen für Arbeitnehmer gewähren, klingt hier nicht passend. Denn ein
gesetzlicher Feiertag dient nicht einer Pause im Arbeitsrhythmus, demgemäß kann auch ein
Ersatzruhetag, der seinetwegen gewährt wird, nicht darauf reduziert werden.
Das BAG hat diesem feinen aber doch bedeutenden Unterschied leider keine Beachtung
geschenkt. Stattdessen hat es seine Linie klar weiter gegen den Arbeitnehmer ausgeweitet.
Eine Entscheidung, die nicht so hart hätte ausfallen müssen, aber leider respektiert werden
muss.
Nun weiß ich nicht, der Kommentar ist von 2006, inwiefern man diese Dame noch zu tiefergehenden Gesprächen motivieren kann, aber es käme auf einen Versuch an. Ich bin ja immer noch auf der Suche nach einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der uns allen hier ECHTE Aufklärung verschafft und Lust hätte, dieses aus Spaß an unserer "speziellen Gesellschaft" "pro bono" zu tun. Weil eines haben wir viel: Herzblut in der Sache!
Das dieses hier ein bisher vollkommen ungenutztes Riesen-Marketingmedium für einen Anwalt wäre, hat noch keiner begriffen. Unternehmer brauchen keine Prozesskostenhilfe, Fahrer oftmals schon. Ich kenne hier als Kunden allerdings einen Fachanwalt für Strafrecht, der nur mit "Underdogs" arbeitet und davon gut leben kann. Das nur mal so am Rande, weil das Fernsehprogramm mal wieder nichts hergibt.
LG
Dura lex, sed lex.
Naja, sie zitiert und nennt diverse Urteile und benennt das zitierte Urteil als eine „Bekräftigung“ der bisherigen Rechtsprechung, wonach „Ersatzruhetag kein zusätzlicher Ruhetag“ ist und dies auch unabhängig davon, ob es nun ein Sonntag oder ein Feiertag ist.am hat geschrieben:In dem Urteil geht es explizit um zusätzliche gesetzliche Feiertage, nicht um Sonntage. Wobei die Schlusskommentierung der Autorin zu beachten ist.
Im §11 Abs. 3 ArbZG sind, es sollte eigentlich klar geworden sein, sowohl Sonntags- als auch Feiertagsarbeit gemeint! Und Fr. Schlichting bedauert, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) keinerlei Unterschiede macht und bedauert, dass das BAG klar weiter seine Linie gegen den Arbeitnehmer verfolgt.Dies hat das Bundesarbeitsgericht wieder einmal bekräftigt. Nach dem Urteil vom 12.12.2001 Az 5 AZR 294/00 hat es nun am 22.04.2005 im Urteil mit Az 3 Sa 747/04 erneut klargestellt, dass der § 11 Abs. 3 ArbZG mit dem geforderten Ersatzruhetag für Feiertags- oder Sonntagsarbeit nicht unbedingt einen zusätzlichen freien Arbeitstag meint.
Der § 11 Abs. 3 S. 1 und 2 ArbZG wird von Arbeitnehmern wie Betriebsräten gern zu den eigenen Gunsten missverstanden. Gemäß dieser Vorschrift ist Arbeitnehmern, die an einem Sonntag (Satz 1) oder einem auf einen Werktag fallenden Feiertag (Satz 2) beschäftigt werden, in einem bestimmten Zeitraum ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Die Vorschrift lädt dazu ein, sie so zu interpretieren, dass den Betroffenen ein zusätzlicher Ruhetag zu gewähren sei, gleich, ob in naher Zeit ein arbeitsfreier Samstag folgt oder nicht.
Doch weit gefehlt!
Bereits in seinem Urteil vom 12.12.2001 hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden könne. Eine zusätzlich bezahlte Freistellung könne nicht verlangt werden.
Nicht der Taxenunternehmer hat gemacht, sondern der Gesetzgeber (§10, Abs.1, Nr. 10 ArbZG) hat Sonn-u. Feiertagsarbeit zur Regelarbeitszeit bei Taxenbetrieben gemacht.am hat geschrieben:Daraus (aus diesem Einzelfallurteil) ist nicht abzuleiten, dass ein Taxiunternehmer den Sonntag abweichend von der gesetzlichen Grundlage einseitig zu einem Regelarbeitstag machen kann. Schon gar nicht ohne tarifliche Grundlage. Und das wirkt sich dann zwangsläufig auch auf die Gewährung von Ausgleichstagen aus.
Das mit dem regelmäßigen Ausgleich versteh ich jetzt nicht wirklich, macht aber nichts. Wahrscheinlich meinst du die Ersatzruhetage. So lange Taxenbetriebe auch Verkehrsbetriebe sind sind wir uns hochwahrscheinlich einig.am hat geschrieben:Natürlich besteht im Gewerbe der Bedarf an einem Sonntag als Regelarbeitstag und dagegen ist, auch nach dem Arbeitszeitgesetz, nichts einzuwenden, solange auf der Grundlage einer sechs Tage Woche ein regelmässiger Erholungstag gewährt wird.
Nur unter dieser Voraussetzung ist für diesen Sonntag auch ein Urlaubstag anzurechnen, da ja ein regelmässiger Ausgleich gegeben ist.
Und wenn nun der Sonntag ein regelmäßiger Arbeitstag ist, so ist heirfür auch ein Urlaubstag zu nehmen. Hierzu hab ich auf die schnelle folgendes gefunden:am hat geschrieben:Allerdings kann dieser Sonntag innerhalb des Urlaubes m. E. aber nur dann in Betracht kommen, wenn er Erstens in den gesetzlichen Ausgleichszeitraum von zwei Wochen fällt und Zweitens dem Arbeitnehmer hierfür kein Urlaubstag angerechnet wird, denn das würde einem weiteren gesetzlichen Anspruch zuwiderlaufen und faktisch eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruch bedeuten.
http://www.arbeitsadvo.de/stichworte/ur ... beitszeit/Sonntagsarbeit
In manchen Betrieben wird vollschichtig auch sonntags gearbeitet. Typischer Beispielsfall sind die Gastronomie oder öffentliche Versorgungsbetriebe. Zum Ausgleich wird die Arbeitsbefreiung an einem Werktag vereinbart. Solche arbeitsreichen Sonn- und Feiertage gelten als Urlaubstage. Sie sind auf den Urlaub anzurechnen und als Urlaubstage zu vergüten. Sofern an diesen Tagen die Arbeit im Betrieb nicht ruht, müssen sie als Werktage gesehen werden, weil sie dies ja für den Arbeitnehmer wirklich sind. Im Falle der Sonn- und Feiertagsarbeit sind diese Tage daher in den Urlaub einzubeziehen auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage. Würde dem Arbeitnehmer für einen solchen Tag kein Urlaub erteilt, wäre er hingegen zur Arbeit verpflichtet. Wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht durch Urlaub an einem Feiertag befreit, an dem er sonst hätte arbeiten müssen, so wird ihm der Tag also nicht nur auf seinem Urlaub als gewährt angerechnet; er erhält auch das regelmäßige Arbeitsentgelt für diesen Tag.
Es gibt garantiert auch haufenweise Gerichtsurteile zu diesem Thema, aber dazu hab ich nun wirklich keine Lust mehr, da das Ganze hier eh nen bißschen "BLUNA" ist.
Gruß
Arne
P.S.
Hervorhebungen durch mich.
Großes Kino, Arne, vor allem die Häme!arne13 hat geschrieben:Da poorboy nie im Leben von alleine drauf kommt!reasoner hat geschrieben:Sicherlich nicht hiervon. Soll ein weit verbreiteter Irrtum sein:
http://www.birgit-schlichting.de/profil ... 060705.pdf
Aber gut, poorle. ich habe deine mannigfaltigen Links sicher nur überlesen.
Arne
Dass es da um einen Tarifvertrag ging, hat sich Dir wohl nicht erschlossen.
IK wollte uns auch schon mit dem Tarifvertrag für sächsische Wurstfabriken beglücken.
Und wenn Resi jubelt, ist das ein sicheres Indiz für ein Eigentor!
Poorboy