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Poorboy
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Beitrag
von Poorboy » 12.05.2013, 12:13
pauline hat geschrieben:Ist hier schon mal einer auf die Idee gekommen, dass der Beruf des Taxifahrers sich in wesentlichen Punkten von anderen Berufen unterscheidet ?
Was die unbeobachtete "Freiheit" und Unabhängigkeit von direkten Aufträgen des Arbeitgebers angeht, ist dieser Beruf EINZIGARTIG !
Du wirst Dich sicher auch in einer Drückerkolonne für Zeitschriften wohlfühlen. Dort geht es auch so schön "frei" zu.
Poorboy
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Guter_Kollege
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Beitrag
von Guter_Kollege » 29.11.2015, 15:59
Groschek hat geschrieben:Bei der steuerlichen Behandlung des Entgelts spielt die privatrechtliche Vertragsgestaltung keine Rolle, denn veranlagt wird gegenüber dem FA und den KK immer das Bruttoarbeitsentgelt. Und selbst eine Nettolohnvereinbarung befreit den Arbeitnehmer nicht von seiner Steuerschuld.
Dazu passt:
BFH, Urteil vom 3.9.2015 – VI R 1/14 – LeitsATZ
Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.
Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.