IK hat geschrieben:@ SSF
Dein Punkt 4 ist einfach falsch.
Nein, Kollege IK, er ist nicht "einfach" falsch.
Er ist qualifiziert falsch. Denn lediglich (allerdings gravierend) die Aussage
"Arbeitet der AN freiwillig oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse dort, ist der volle Feiertagszuschlag ZUSÄTZLICH zu zahlen zum erwirtschafteten Lohn." ist als Allgemeinregel nicht richtig.
Das er "zusätzlich" zu zahlen ist,
wenn er denn überhaupt gezahlt wird, dürfte klar sein.
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Sonn- und Feiertagen. Arbeitsrechtlich gesehen gibt es die grundsätzliche Arbeitsfreiheit an beiden Tagen.
Lohnfortzahlungsrechtlich gesehen gibt es prinzipiell 1. keinen Lohn für keine Arbeit an diesen Tagen.
Es sei denn das hier 2. prinzipiell gearbeitet hätte werden müssen (wobei es für 15 Sonntage per anno keine Ausnahme gibt).
Einen Ersatz für prinzipiell arbeitsfreie Tage an denen gearbeitet wird sieht der Gesetzgeber vor in Form vom gleichwertigen Freizeitausgleich an
Tagen die Werktage sind und keine Sonn- oder Feiertage. Die Bezahlung für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erhält der Arbeitende dafür natürlich
ganz normal. Ob der Arbeitgeber einen Extra-Bonus zahlt für Arbeit an S-u.F-Tagen - ob in Form weiterer Freizeit oder gleichwertiger Bezahlung
ist Sache des Arbeitsvertrages, betrieblicher Abmachungen und/oder eines Tarifvertrages.
Was der Kollege SSF in seinem Beispiel darstellte ist halt eines aus der Arbeitswelt gegriffen, das durchaus verbreitet ist.
Im Taxigewerbe aber höchstens eine extrem seltene Ausnahme darstellen dürfte.
Alles klar?