Behörden-Vorschlag zur künftigen Fahrerentlohnung stützt HTV

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Anna Chronismus
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Beitrag von Anna Chronismus » 08.08.2012, 12:59

Schmidt hat geschrieben:Dennoch, wenn der Satz so ungefiltert und dem (möglichen) Zusammenhang entrissen die Runde in der Öffentlichkeit macht, gibt das kein gutes Bild und bringt einen leicht in Erklärungszwänge.
Kurz zur Erläuterung des Werner-Satzes aus meinem Footer (*): In der Sitzung habe ich unmittelbar nach Fallen des Satzes interveniert. Ich fragte, ob ich ihn richtig verstanden und wiederholte seinen Satz. Er erklärte, dass er sich "Interpretationen verbäte". Ich habe daraufhin seinen Satz ein weiteres Mal wiederholt und erklärt, dieses sei "für einen Beamten aus dem Rechtsamt starker Tobak". Noch einmal verbat sich Werner die Interpretation seines Satzes, der aber von mir in keinster Weise interpretiert, sondern lediglich zweimal wiederholt worden war.

Ich stelle fest:

- Dutzende Ohren haben in der betreffenden Sitzung den Satz gehört.
- Ich habe durch zweimaliges Wiederholen Herrn Werner die Möglichkeit gegeben, dieses Satz gerade zu rücken oder etwas zu erklären wie, dass das Gesagte missverständlich sei, im Eifer des Gefechts oder ähnlich. Ich habe ihm zweimal die Chance zur Korrektur gegeben, und er hat sie nicht genutzt.
- Ich bin nicht daran interessiert, jemanden wegen eines spontanen Mißgeschicks öffentlich zu attackieren. Hier haben wir aber die Situation, dass es sich offensichtlich um eine verfestigte Meinung handelt, die weder während der Sitzung noch später (z.B. in der eMail von Werner an Arne und mich) korrigiert oder auch nur relativiert wurde.

Insofern wird sich Herr Werner nun damit abfinden müssen, dass sein Satz im Raum steht. Selbstverständlich werden die Aktionen und Maßnahmen der im Rechtsamt angesiedelten Verkehrsgewerbeaufsicht nun besonders daraufhin beäugt werden, ob es hier nach Recht und Gesetz zugeht. Wenn ja: Alles gut. Wenn nein, wird der Satz sicherlich noch zu anderen Gelegenheiten und an anderer Stelle zitiert werden.


(*) Für die Zeit, in der sich mein Footer geändert haben wird, hier kurz zur Dokumentation des betreffenden Werner-Satzes: "Wir gehen nicht sofort in die Exekution von bestehenden Gesetzen." (Herr Werner, Leiter der Hamburger Verkehrsgewerbeaufsicht - Rechtsamt BWVI - bei der Anhörung der Taxengewerbe-Vertreter am 13.7.2012)
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Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 08.08.2012, 17:25

Na, das nenn ich mal ne klare Auskunft.

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 08.08.2012, 18:00

An dieser Stelle möchte ich mal kurz den Auszug der Antwort vom AfA zitieren, das mir sehr schnell ausführlich meine Fragen beantwortet hat.

Im Prinzip ist damit meine Einschätzung des Regelungsbereichs des § 21 a des Arbeitszeitgesetzes für angestelltes Fahrpersonal bestätigt worden.
Nämlich das er auf auf selbiges keine Anwendung findet. Der gravierende Unterschied wenn er es doch wäre: Die unterschiedliche Behandlung von z.B.
Bereitschaftszeit, die im Falle 21 a keine Arbeitszeit darstellt.

Antwort AfA Hamburg vom 08.08.2012, Zitat

Zusammengefasst bedeutet dies zu den Arbeitszeitregelungen:

· Selbständige Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t führen, müssen ab 01.11.2012
- neben den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr - auch die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern beachten.
Selbständige Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einem niedrigeren Gesamtgewicht fahren, müssen keine besonderen Arbeitszeitregelungen beachten.


· Angestellte Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t führen, müssen neben den Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr insbesondere
den § 21 a ArbZG beachten. Angestellte Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einem niedrigeren Gesamtgewicht fahren,
müssen die allgemeinen Arbeitszeitregelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten (für diese gilt § 21 a ArbZG nicht).

Soweit die gefahrenen Fahrzeuge den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften unterliegen, müssen diese ebenso beachtet werden.


Ende Zitat, Hervorhebung von mir

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Anna Chronismus
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Beitrag von Anna Chronismus » 08.08.2012, 18:15

Schmidt hat geschrieben:Im Prinzip ist damit meine Einschätzung des Regelungsbereichs des § 21 a des Arbeitszeitgesetzes für angestelltes Fahrpersonal bestätigt worden.
Nämlich das er auf auf selbiges keine Anwendung findet. Der gravierende Unterschied wenn er es doch wäre: Die unterschiedliche Behandlung von z.B. Bereitschaftszeit, die im Falle 21 a keine Arbeitszeit darstellt.
Bedeutet auf Deutsch: Wartezeit am Posten ist glasklar zu bezahlende Arbeitszeit nach einem "normalen", meint: nicht abgesenkten Stundenlohn?
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Marcus
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Beitrag von Marcus » 08.08.2012, 18:18

Poorboy hat geschrieben:Gelänge es, auch nur 100 Hamburger alleinfahrende EWUs zu bewegen, je € 100,- springen zu lassen, um einen Top-Verwaltungsrechtler zu beauftragen, für nur einen Mandanten beim Verwaltungsgericht klären zu lassen, ob Herr Werner Gesetze zu exekutieren hat oder ob es tatsächlich nur unverbindliche Empfehlungen sind, die Herr Werner nach eigenem Ermessen anwenden oder eben nicht anwenden darf, müsste die stinkende Eiterblase platzen.
10.000.- euro einsetzen, um herauszubekommen, das herr werner als verwaltungsbeamter sich nicht anmaßen darf, bestehende gesetze nach gutdünken anzuwenden?
vorhang auf - poorboy gastiert im verwaltungstheater... applaus für den märchenonkel!
auf diese tour kriegt das taxigewerbe jedenfalls kaum die eigenen wünsche ansatzweise durch die behördenflure, genauso wenig wie unbedarfte ankackschreiben a la kleinforumsbetreiber mit seiner dienstaufsichtsbeschwerde.
die lösung sind behutsame gespräche am runden tisch, angestrengt duch vermehrte öffentlichkeit aufklärungsarbeit (lokale presse, bereits angeleiert) und mit geduld immer wieder nachzufassen. irgendwann ist das gesamtpaket mit dem alle mehr oder weniger in frieden leben können, fertig gezimmert.
es ist halt ein komplexes gebilde, das kriegt auch kein 10.000 euro verwaltungsrechtsexperte im streitverfahren auf die reihe.

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 08.08.2012, 18:29

Anna Chronismus hat geschrieben: Bedeutet auf Deutsch: Wartezeit am Posten ist glasklar zu bezahlende Arbeitszeit nach einem "normalen", meint: nicht abgesenkten Stundenlohn?
Wie ich schon mal im anderen Thread "Arbeitszeitmodell" ansatzweise versucht habe darzustellen, ist Bereitschaftszeit - im Entgeltmodus gesehen - "minderwertigere" Arbeitszeit (wird auch vom BAG so gesehen). Einen Wert hierfür zu finden ist nun die Kunst und Verhandlungssache im Falle Stundenlohn.

Jedenfalls ist erst einmal klargestellt, das Bereitschaftszeit (bezahlte) Arbeitszeit ist. Da beisst die Maus kein Faden ab.
Höchstens könnte nun wieder einer ins Feld führen wollen "in Analogie zur sonstigen Behandlung der Arbeitszeit von Fahrpersonal....".

Aber machen wir mal Stop an dieser Stelle. :wink:

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Beitrag von eichi » 08.08.2012, 22:04

Bereitschaftszeit habe ich früher als IT-Außendienstler lange genug gehabt.
Das war so definiert:

Bereitschaftsdienst hieß, parat am Telefon, zu Hause, Stadtpark ging auch oder sonstwo in der Nähe,
wenn Kunde klingelt, dann kurzfristig los!
Mit "Werkzeug in der Hand beim Kunden" war Arbeitszeit!

Analog hierzu...
sitzend im "Werkzeug" am Posten ist eben nicht Freizeit oder Pause, wie L.H. auf seiner HP schreibt.
Das hätte er gern! Das ist reinrassige Arbeitszeit, denn man beobachtet die Straße, Fußgänger etc.,
lauscht dem Funk, kontrolliert andere Funksektoren, schaut auf das Hotel-Signallicht, horcht im Radio
nach Verkehrsfunk und und und. Andere werden auch für Aquise bezahlt.

Bei zeitbasierter Entlohnung hieße das: Funk- und Taxameter an = Start Arbeitszeit, Abmelden Funk u.
Taxameter Ende Arbeitszeit. (Wurde so bereits kolportiert)
Und wenn TheBigboss es so will, dann ist eben Funk und Taxameter an auch in der Werkstatt, Waschanlage,
während Büroaufenthalt etcpipapo.
Wenn er es so will, kann er es so bekommen! Sollte für keinen ein Problem sein.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 08.08.2012, 22:25

Okay, okay, Eichi soweit.
Da wir nun "amtlich" bestätigt bekommen haben, dass für Arbeitnehmer als Fahrpersonal nur die allgemeinen, nicht die speziellen Bestimmungen des § 21 a, in Betracht kommen, wird die Sache relativ einfach. Wir schauen ins ArbZG und finden

2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;


und

§ 7 Abweichende Regelungen
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,


Um euch die Arbeit des Lesens abzunehmen, kann ich zusammenfassen, das
1. Dieses Gesetz natürlich keine Aussagen über Entgeltzahlung trifft,
2. Alle Abweichung von regulärer Arbeitszeit nur aufgrund Tarifvertrag möglich sind.

Jedenfalls gilt: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit. Arbeitszeit wird bezahlt. Entweder in Form von Zeitausgleich oder Money.

Für Bereitschaftspolizisten hatte das OVG Lüneburg Angfang 2011 etwa die Bereitschaftszeit als 100% zu vergütende vollwertige Arbeitszeit entschieden (Aktenzeichen 5 LC 178/09)

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 08.08.2012, 22:33

Interessant hier folgendes:

12.
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen „Arbeitsbereitschaft“, „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“.

13.
Diese drei Begriffe sind in den hier einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht definiert, doch ergeben sich ihre Merkmale aus der Rechtsprechung.

14.
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und sich ständig bereithalten muss, um im Bedarfsfall von sich aus tätig werden zu können.

15.
Während des Bereitschaftsdienstes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb oder außerhalb des Betriebes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich auf Anforderung des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten, darf jedoch ruhen oder sich anderweit beschäftigen, solange seine beruflichen Leistungen nicht erforderlich sind.

16.
Die Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer sich nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten muss, sondern nur jederzeit erreichbar sein muss, um seine beruflichen Aufgaben auf Abruf unverzüglich wahrnehmen zu können.

17.
Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht nur die Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme des Teils der Dienstzeit, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrgenommen hat.


Rechtsprechung der EU: http://l.hh.de/cvUNW9

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Beitrag von Anna Chronismus » 08.08.2012, 22:57

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Beitrag von Poorboy » 09.08.2012, 02:28

Na prima,

da haben wir nun also € 300,- zusammen plus einen unbekannten Betrag von Schmidt. Das reicht noch nicht einmal für die Gerichtskosten.

Nun brauchen wir aber noch einen Anwalt, ausgewiesener Experte für Verwaltungsrecht, der das Anliegen vertritt. Da dürfte ein höherer vierstelliger Betrag als Vorschuss fällig sein.

Da die Behördenvertreter als Antragsgegner ohne eigenes Kostenrisiko die Nummer auch vor das Oberverwaltungsgericht usw ziehen, dürften bis zur endgültigen Klärung diverse Nachschüsse an den Anwalt fällig werden!!

Der Mann hat schließlich Arbeit und muss auch seine Kosten decken. Seit dem ersten Gutachten von Linne & Krause, mehrheitlich sind MWU-Wagen erfasst, muss der „Verkehrsgewerbeaufsicht“ bekannt sein, dass das Arbeitszeitgesetz nicht nur in einzelnen Vorschriften, sondern in Gänze im Gewerbe nicht beachtet wird!!! Es gilt, meines Wissens, seit 1955!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Dann die Missachtung des Fahrpersonalgesetzes. Es gilt seit 1987!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Sollten bislang von der „Verkehrsgewerbeaufsicht“ „fahrlässig“ nicht genehmigungsfähige Betriebe mit Genehmigungen bedacht worden sein, wissen wir durch die Aussage von Herrn Werner nun, dass dies ab sofort und auf unbestimmte Zeit (nicht sofort) „vorsätzlich“ geschieht.

Dem kann nur ein Verwaltungsgericht Einhalt gebieten. Ich kann aber nicht alleine einen Anwalt finanzieren in der Gewissheit, dass am Ende meine Nachkommen das Geld zumindest zum Teil erstattet bekommen!!! Ein Top-Anwalt im Verwaltungsrecht arbeitet nicht nach BRaGO sondern deutlich drüber und nur BRaGO wird erstattet!!!

Wir haben in Hamburg rund 1.500 EWUs, die pro Schicht – legal – 12 Stunden fahren müssen, weil 400 MWUs andere – illegal – 12 Stunden für sich fahren lassen!!! Mit freundlicher Unterstützung der „Verkehrsgewerbeaufsicht“!!

Und von diesen 1.500 Menschen sind nur drei bereit, auch nur € 100,- hinzulegen, um zukünftig in akzeptablen Einsatzzeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Ein Trauerspiel

Poorboy

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Beitrag von Anna Chronismus » 09.08.2012, 04:18

Poorboy hat geschrieben:Und von diesen 1.500 Menschen sind nur drei bereit, auch nur € 100,- hinzulegen, um zukünftig in akzeptablen Einsatzzeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Ein Trauerspiel
Ja, das Ändern der Gewerbewirklichkeit ist Bohren von dicken Brettern. Im Übrigen scheint mir eine Feststellungklage nach § 43 VwGO über die nicht rechtskonforme Berechnung der Kosten und Kostensteigerungen (vgl. das Verbände-Schreiben von dieser Woche) schneller, durchschlagender und deutlich preiswerter zu sein. Hauptbegründung: Behördliches Kalkulieren mit Provisionslohn statt Festlohn - entgegen behördlicher Rechtsauffassung!
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Beitrag von reasoner » 09.08.2012, 08:26

Wir haben Gesetze, die selbstverständlich dazu da sind, eingehalten zu werden.

Das bringt es gut auf den Punkt, zeigt allerdings auch den nicht ungefaehrlichen Leistungsansatz der Gesellschaft:
Wir haben in Hamburg rund 1.500 EWUs, die pro Schicht – legal – 12 Stunden fahren müssen, weil 400 MWUs andere – illegal – 12 Stunden für sich fahren lassen!!!
Das ist doch gaga. Der Unternehmer gefaehrdet rund um die Uhr die Sicherheit im Straßenverkehr und Niemanden stört das. Dabei macht er das nicht, um sich etwas extra zu gönnen, sondern schlicht und einfach, um existieren zu können.
Am schlechten Zustand des Gewerbes sind nicht immer die Anderen Schuld, auch ein Arbeitnehmer muss seine Miete bezahlen.
Die Hauptschuld trägt die Politik, welche hier in Deutschland ihre eigene Unzulänglichkeit mit Millionen von Niedrigloehnern bekämpft.
Um die Taxifahrer braucht sie sich nur wenig zu kuemmern, die machen sich selbst das Leben schwer, und leisten so der Politik Vorschub.

Man, damit könnte ich Bundespräsident werden ...

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Beitrag von Otto126 » 09.08.2012, 12:41

reasoner hat geschrieben:Man, damit könnte ich Bundespräsident werden ...
Meine Stimme hättest du, wenn wir denn gefragt würden, wer Oberhäuptling im Lande wird.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"

"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."

Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 09.08.2012, 15:10

Ich würde zumindest mal drüber nachdenken.

@ Poorboy, das Prob is, das hast Du wohl nicht bedacht, dass Du über dieses Forum nur X Promille Taxifahrer erreichst.

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Beitrag von Poorboy » 10.08.2012, 02:35

Schmidt hat geschrieben: das hast Du wohl nicht bedacht, dass Du über dieses Forum nur X Promille Taxifahrer erreichst.
Schmidl, das hatte ich sehr wohl bedacht, wollte es hier nur einmal vorführen!!!

@ reasoner, ein Gesetz ist nicht "gaga" wenn Du es nicht lesen kannst!! Begreif das doch endlich mal!!

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Beitrag von reasoner » 10.08.2012, 07:46

Ich werde das Gefühl nicht los, dass wir in unterschiedlichen Raeumen und Zeiten leben. Hast du irgendwann in den Toaster gefasst und bist durch einen unglücklichen Zufall nur zu Besuch auf der Erde?

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Wohnort: bad oldesloe .... geflüchtet aus dem irrenhaus berlin. ;)

Beitrag von oldstrolch » 10.08.2012, 08:02

Wir haben in Hamburg rund 1.500 EWUs, die pro Schicht – legal – 12 Stunden fahren müssen, weil 400 MWUs andere – illegal – 12 Stunden für sich fahren lassen!!!


wenn ich das immer wieder lese überlege ich ob hier einige wissen was schichtzeit und was lenkzeit ist.
12 stunden schicht sind legal.12stunden fahren nicht.
gemeckert wird doch nur weil man in den 12stunden nicht genug zu fahren hat.währe genug zu fahren hätten wir keine debatte hier!

:D
ich würde mich ja mit dir geistig duellieren,aber du bist unbewaffnet


komm auf die dunkle seite der macht....wir haben kekse :D


hier klickenzum poppen:D

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