Fahrerentlohnung im Taxigewerbe

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IK
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Beitrag von IK » 09.01.2012, 01:49

@ +-0
+-0 hat geschrieben:Du bist einfach zu gut für diese Welt! Oder hast du einfach nur Angst, dass sich bei Einführung eines Mindestlohns der Wert deines Hansa-Anteiles in Luft auflöst?
Weder noch. Als Hansi kann ich mich zurück lehnen. Ich fände es schade, wenn ich meine Graupe einstampfen müsste, weil ich nicht bereit bin, die Schichtzeiten zu fälschen.

Dazu würde ich es schade finden 2 gute Fahrer entlassen zu müssen, welche vorher bei der Arge waren und jetzt gut verdienen aber auch viel arbeiten.
Sollten sie bei einem anderen Unternehmer gehen, könnte ich das verstehen und ich würde sie wegen der Fälschung der Arbeitszeiten nicht anzeigen.

Und da meine Graupe auch etwas Gewinn abwirft, finde ich es einfach schade, darauf zu verzichten.

Was die Hansa angeht, da sieht die Sache so aus:
Die eG zahlt eigene Vorstände gut.
Dafür sollen sie gute Arbeit leisten.
Wenn du mir jetzt sagst, dass die Kunden nach Hansa schreien, dann muss ich feststellen, dass die Vorstände ihren Geldes wert sind :wink:

Archy
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Beitrag von Archy » 09.01.2012, 02:16

Also früher mit bezahlter Wartezeit bin ich am Hafengeburtstag(z.B.) genervt auch gefahren. Heute vermeide ich das,zuviel unbezahlte Arbeitszeit.
Und damit kommen wir zur Bedienfähigkeit. Erfahrene Kollegen meiden an solchen Tagen das betroffene Gebiet. Das Gastrogewerbe beschwerdt sich bei der Behörde und die will ausreichend viele Taxen. Die Hamburger Zentralen geben an solchen Tagen übrigens gerne die Tel.Nr. der Mitbewerber an die Kunden weiter (PAL).
Was ich meine ist Mindestlohn auf % geht vielleicht bei bezahlter Wartezeit.
so oder so , die Ampel wird Rot

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N8tfahrer
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Beitrag von N8tfahrer » 09.01.2012, 02:28

Und damit kommen wir zur Bedienfähigkeit. Erfahrene Kollegen meiden an solchen Tagen das betroffene Gebiet. Das Gastrogewerbe beschwerdt sich bei der Behörde und die will ausreichend viele Taxen. Die Hamburger Zentralen geben an solchen Tagen übrigens gerne die Tel.Nr. der Mitbewerber an die Kunden weiter (PAL).
Alles richtig....dieses Verhalten ist aber auch bei selbstfahrenden Unternehmern zu beobachten. 8)
Sind sie das Taxi ? ............NEIN, Der Fahrer !
Das müssen sie doch wissen, sie sind doch der Taxifahrer !

Poorboy
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Beitrag von Poorboy » 09.01.2012, 04:18

Sehen wir uns doch erst einmal dieses Fahrpersonalgesetz an. Hier haben wir es:

(Fahrpersonalgesetz - FPersG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 640)

Zuletzt geändert durch:


Gesetz vom 22. 6. 1998 (BGBl. 1 S. 1485) durch Art. 7 Reformgesetz des GüKG


Artikel 246 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung (BGBl. 2001 I Nr.55 S.2785 vom 29.Oktober 2001)


Artikel 13 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes -10. Euro-EG (BGBl. 2001 I S.3762) -Änderung sind dunkelrot gekennzeichnet-


Artikel 232 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. 2003 Teil I Nr. 56 S.2304, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003)


Artikel 1 des Gesetzes über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz-KontrGerätBegIG) (BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 24 S.954, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004)


Artikel 1b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 26 S.1221, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005)


Artikel 290 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. 2006 Teil I Nr. 50 S.2407, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006)


Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 6.7.2007 (BGBl. 2007 I Nr. 30 S.1270, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004)


§ 1.
Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeltgesetz vor.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals
von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t , es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.


§ 2.
Rechtsverordnungen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Verordnungen,
b) über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und Kontrollgeräte,
c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschriften über die ununterbrochene Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten,
d) über die Benutzung von Fahrzeugen und,
e) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in deren Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird,

1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung,
b) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können,
zu erlassen,

2. zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens,
b) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise,
c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal,
d) über die Nichtanwendung des AETR und anderweitige Vereinbarungen und,
e) soweit es zur Durchsetzung des AETR erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können,
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3, 4 und 10 Abs. 1 sowie Artikel 12 Abs. 1 des AETR und in dessen Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird,

3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals, Rechtsverordnungen
a) über Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Schichtzeiten,
b) über Ruhezeiten und Ruhepausen,
c) über die Ausrüstung mit Kontrollgeräten und ihre Benutzung sowie über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und
d) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
e) über die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Fahrtunterbrechungen,

4. zur Führung eines zentralen Registers zum Nachweis der ausgestellten, abhanden gekommenen und beschädigten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten (Zentrales Kontrollgerätkartenregister) eine Rechtsverordnung zu erlassen über
a) die Speicherung der Identifizierungsdaten der Fahrer, Techniker, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Speicherung der Identifizierungsdaten der ausgestellten, verlorenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten,
b) die Übermittlung der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, an die öffentlichen Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften oder für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind,
c) den automatisierten Abruf der Identifizierungsdaten, mit Ausnahme biometrischer Daten, durch die vorgenannten Stellen und zur Gewährleistung des Datenschutzes, insbesondere einer Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, und der Datensicherheit,
d) die Löschung der Daten spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Karte,
zu erlassen.



§ 3.
Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge.

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.


§ 4.
Aufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) 1Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.

2Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. 3Bei Einsatz eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. 4Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. 5Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. 6Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. 7Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren. 8Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden. 9Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. 10Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. 11Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. 12Im Falle der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) 1Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. 2Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. 5Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 7 und 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.


§ 4a
Zuständigkeiten

Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.


§ 4b
Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen ans dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.



§ 4c
Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.

(2) 1Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.


§ 5.
Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze.

(1) Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Tätigkeitsnachweise oder Kontrollgeräte, aus denen sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen werden; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdauer nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können Kraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 6.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 und darüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt werden soll.


§ 7.
Sicherheitsleistung.

Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.


§§ 7a - 7c (aufgehoben)


§ 8.
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt,
i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,

2. als Fahrer

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt,
d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder

3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

4. als Werkstattinhaber oder Installateur

a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.



§ 8a
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,
2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,
3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,
3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.



§ 9.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(1) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.

(3), (4) (aufgehoben)


§ 10.
Datenschutzbestimmungen.

(1) Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden dürfen folgende personenbezogene Daten über laufende und abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens, bei dem der Betroffene angestellt ist, erforderlich ist:
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Betroffenen, Name und Anschrift des Unternehmens,
Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie
die Höhe der Geldbuße und
das Datum der Verwarnung oder des Erlasses des Verwarnungsgeldes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 1 für die dort genannten Zwecke
an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer erforderlich sind, oder
auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in bezug auf die Aufgaben nach diesem Gesetz Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind.

(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zweifeln, dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen.

(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(4) Der Empfänger darf die nach Absatz 2 übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu löschen. Wurde das Bußgeld zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, so sind die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten erst bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu löschen. Wurde der Betroffene schriftlich verwarnt oder das Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach dem Erlaß der Verwarnung zu löschen. Daten eingestellter Verfahren sind unverzüglich zu löschen.

(7) § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt.


§ 11.
Inkrafttreten *

* Dieses Gesetz ist am 18. 12. 1986 in Kraft getreten.


Gedacht eigentlich für Straßenbahnschaffner und Fahrer im Güterfernverkehr plus – und das scheint bislang völlig übersehen worden zu sein – für angestellte Fahrer die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen, also auch angestellte Taxifahrer!!!

Für alle MWUs ist der § 3 ein Fiasko:

§ 3.
Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge.

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.


Auch der hier von den bekannten „Spitzen-Intellektuellen“ des Forums angedachte Grundlohn plus Prämie ist also per Gesetz verboten!!!! Der Witz schlechthin ist natürlich der letzte Satz dieses Paragraphen. Welche Vergütung für hohen Umsatz sollte denn die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährden?? Ein Puff-Besuch auf Cheffes Rechnung?? Ein Strauß Nelken für Mutti???

Sinn dieses Gesetzes scheint zu sein, zu verhindern, dass potentielle Amokfahrer unterwegs sind, die, das eigene Elend vor Augen, ohne Rücksicht auf Verluste rasen, um ja noch den nächsten Euro zu erwischen. Das dem aber genau so ist, zeigt ein Blick auf die Unfallstatistiken von Taxifahrern und die enormen Versicherungsprämien, die für ein Taxi zu zahlen sind.
Zum Treffen am 20. Januar ist auch das Arbeitsschutzamt geladen, dass sich mit genau dieser Problematik befasst.

Dass sich nun Vertreter zweier Behörden auf Raten der IHK entschließen, ein Bundesgesetz zu missachten und dies den eingeladenen Verbands- und Zentralenvertretern mitteilen, kann wirklich nur Ivi erwarten.

Dieses Gesetz ist von allen MWUs stets missachtet worden, ob wissentlich oder nicht, spielt keine Rolle.

Dass Beamte nun Rechtsbeugung begehen, um den Ivis dieser Welt weiter die Möglichkeit der Kapitalsammlung durch Ausbeutung zu ermöglichen, halte ich eher für unwahrscheinlich, die möchten ja auch ihre Pension haben.

Folge dürfte eher sein., dass nun jeder MWU sich als Unternehmer versuchen muss. Wer zehn Wagen hat, kann die sicher alle in den Wochenendnächten auf die Straße setzen, aber auch in der Nacht vom Montag zum Dienstag???

Gibt es in den Wochenendnächten € 8,- pro Stunde, tagsüber an Werktagen aber nur € 1,25???

Das „Fahrpersonalgesetz“ ist übrigens keine Hamburger Spezialität sondern Bundesgesetz, gilt also auch in Berlin und anderswo.

Werden die Mitarbeiter der jeweils zuständigen Behörden nicht schnell tätig, könnten sie unter Verlust ihrer Pensionsansprüche ganz schnell Taxifahrer werden!!!

Poorboy

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Beitrag von deniro » 09.01.2012, 05:46

Poorboy hat geschrieben: Das dem aber genau so ist, zeigt ein Blick auf die Unfallstatistiken von Taxifahrern...
Beleg?
Poorboy hat geschrieben:...und die enormen Versicherungsprämien, die für ein Taxi zu zahlen sind.

Poorboy
Ich fahre mit meinem Privatwagen ca. 5000 km pro Jahr (und das ist bei meiner Versicherung auch so angegeben) und zahle bei 50% ca. 33 € im Monat (Europa - relativ günstig). Führest du mit deiner Taxe bei gleichen Bedingungen 40000 km, kämest du auf 264 €. Zu Recht. Erst wenn du deutlich mehr zahlst, kannst du von"enormen" Versicherungsprämien reden. Ich gehe mal davon aus, dass du bei 50% eher weniger zahlst. Abgesehen davon, dass du mit der Taxe sehr viel schneller auf 50% kommst (unfallfrei), als ich mit meinem Privatwagen.
Deine Argumentation ist nicht nur extrem löchrig, sondern auch noch äusserst einfach widerlegbar. Wie immer.

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Beitrag von Wikinger » 09.01.2012, 07:01

Tja, da sieht man wieder, dass die ,sorry, Dummbatzen, immer alles besser wissen. Neues Auto und Vollkasko mit 800 im Monat, kein Problem.

Aber klar, mein Opa fährt seit 100 Jahren mit nem Tretroller, der zahlt nur 20 im Monat...

Deswegen sind alle Unternehmer eben Doofköppe, wenn sie mehr zahlen.

Zum Glück haben wir hier Fahrer, die uns das alles beibringen...

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Beitrag von Wattwurm » 09.01.2012, 08:39

Bei der Festsetzung eines Mindestlohnes in Höhe von 6.- Euro (Beispiel) für alle Hamburger Unternehmen, würden lediglich nur diejenigen dabei abkacken, die ihre Fahrer bereits jetzt schon zum Aufstocken zur Arge schicken und sogar noch Hilfestellung beim Ausfüllen der Antragsformulare leisten anstatt die Fahrer vernünftig zu bezahlen!

Zu einem Massensterben von Unternehmen, würde es bei einem Mindestlohn von 6.- Euro ganz bestimmt nicht kommen! Auch nicht dann wenn, dieser Mindestlohn stufenweise jährlich in 25 Cent-Schritten erhöht wird! Vielleicht werden 200-250 Fahrzeuge damit aus Hamburg verschwinden, aber die Bedienfähigkeit wird das ganz bestimmt nicht beeinträchtigen!

Und Ihr müßt endlich mal von dem 7,50 Euro Trip runterkommen! Es gibt bereits allgemeinverbindliche Mindestlöhne für einzelne Branchen, die deutlich unter 7,50 Euro liegen! 7,50 Euro Mindestlohn, ist eine populistische Forderung von Verdi, die Schilder dafür wird man am 1.Mai wieder aus dem Keller holen und entstauben! 7,50 Euro haben mit der Realität in einzelnen Branchen nichts zu tun. Das wissen auch die Gewerkschaften, die ja bei Mindestlohnverhandlungen im Fachausschuß mit am Tisch sitzen! Die haben ihre Unterschriften unter Mindestlohnverträge gesetzt die eine Mindestentlohnung von deutlich weniger als 7,50 Euro vorsehen! Das ist Theaterdonner was die Gewerkschaften da mit der 7,50 Euro-Forderung veranstalten und Ihr fallt darauf immer wieder rein...!

Der Mindestlohn wird im paritätisch besetzten Fachausschuß zwischen den Tarifparteien knallhart verhandelt und das ist kein Wunschkonzert! Was dabei am Ende der Verhandlungen herauskommt, wird 70 % von Euch enttäuschen, das sind diejenigen unter uns die sowieso mehr verdienen als den Mindeslohn und 30% von Euch wird das Ergebnis erfreuen! Das sind die 30% die in meiner Umfrage weniger als 6.- Euro pro Stunde verdienen!

Darauf zu schließen das 30% aller Unternehmen dann in die Pleite getrieben werden ist natürlich Blödsinn! Die meisten Unternehmer werden entsprechend darauf reagieren. Anstatt MB E-Klasse nur noch VW-Passat! Anstatt Hugo Boß After Shave nur noch billiges Rasierwasser von Budkowski oder wie Euer Schleckerableger in Hamburg heißt! Diejenigen Unternehmer die sich auf einen Mindestlohn nicht einstellen, sind dann die 200-250 Fahrzeuge die ich oben genannt habe als Maximum, versteht sich!

Ein Massensterben wie Ivica es befürchtet wird es nicht geben! Das ist Spökenkiekerei. Ivica malt Gespenster an die Wand!

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Beitrag von IK » 09.01.2012, 10:36

@Poorboy
Sinn dieses Gesetzes scheint zu sein, zu verhindern, dass potentielle Amokfahrer unterwegs sind, die, das eigene Elend vor Augen, ohne Rücksicht auf Verluste rasen, um ja noch den nächsten Euro zu erwischen. Das dem aber genau so ist, zeigt ein Blick auf die Unfallstatistiken von Taxifahrern und die enormen Versicherungsprämien, die für ein Taxi zu zahlen sind.
Zum Treffen am 20. Januar ist auch das Arbeitsschutzamt geladen, dass sich mit genau dieser Problematik befasst.
Weil du als Unternehmer keinen Stundenlohn bekommst, fährst du wie die besengte Sau mit deiner xxxxxxxxxxxxxxx. Ich habe dich mehrfach gesehen.

Dazu habe ich dich mehrfach rauchend und telefonierend beim Fahren gesehen.
Ist das deine Sichere Fahrweise? Telefonieren am Steuer ist Verboten - Bundesgesetz. Rauchen in der Taxe ist verboten - die entsprechenden Gesetze kannst du dir aussuchen. Das machst du gut, aber nur unter Anleitung.

Du Scheinheiliger.
***

Wie reasoner immer schön sagte
Armer Junge

P.S.
Du wirst als Taxler nie reich werden.
Keiner von uns wird das.
Aber ist die Hoffnung bei dir noch nicht gestorben.


Edit : Beschreibung von poorboys Taxe zu recht beanstandet und daher vom Gruppenmoderator entfernt.
Auch wenn's manchmal schwer fällt - haltet Euch bitte an die Regeln - alle!

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Beitrag von reasoner » 09.01.2012, 11:33

Menno. Wir sind mitten in einem weiteren Mindestlohn-Thread. Und täglich grüßt der Hansa Funk. Ursprünglich hieß das Thema, Entgeltzahlung auf Provisionsbasis - rechtmäßig oder nicht?
Poorboy hat geschrieben: ... § 3.
Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge.

..., auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Unternehmer sind erfinderisch. Ich lese laufend von Wagenwäsche, Werkstattbesuch, Bürokram.
Ivica Krijan hat geschrieben: ... Ich fände es schade, wenn ich meine Graupe einstampfen müsste, weil ich nicht bereit bin, die Schichtzeiten zu fälschen.
Drück nicht zu viel auf die Tränendrüse. :wink:

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Beitrag von hermann » 09.01.2012, 11:50

Ivica Krijan hat geschrieben: Als Hansi kann ich mich zurück lehnen. Ich fände es schade, wenn ich meine Graupe einstampfen müsste, weil ich nicht bereit bin, die Schichtzeiten zu fälschen.
Was ich nicht verstehe ist, das ein gut aufgestellter Hansa-MWU mit x(?)-Wagen nebenbei noch ein Graupen-Fahrzeug laufen läßt, das dann "ein wenig" Gewinn erwirtschaftet.

Was ist das, zweites Standbein, Hobby??
Der Profi ist nie so von seiner Arbeit überzeugt wie der Amateur.

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Beitrag von Hauke » 09.01.2012, 13:11

hermann hat geschrieben: Was ist das, zweites Standbein, Hobby??
Das ist in erster Linie klug und zwar ziemlich klug. Es gibt sicherlich sehr viele Argumente das zweite Fahrzeug autark laufen zu lassen.
Es könnte sein das die Graupe die Betriebskosten für das andere Fahrzeug mit einfährt, als Ersatzfahrzeug dient, schonender behandelt wird, Touren fährt die nicht in das Portfolio einer Zentrale passt usw. usw.

Ich selbst hab auch ein Auto außerhalb der Zentrale laufen was nicht ausgelastet ist und auch nicht ausgelastet werden soll. Auch das hat seinen Grund.

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Beitrag von IK » 09.01.2012, 13:28

hermann hat geschrieben:
Ivica Krijan hat geschrieben: Als Hansi kann ich mich zurück lehnen. Ich fände es schade, wenn ich meine Graupe einstampfen müsste, weil ich nicht bereit bin, die Schichtzeiten zu fälschen.
Was ich nicht verstehe ist, das ein gut aufgestellter Hansa-MWU mit x(?)-Wagen nebenbei noch ein Graupen-Fahrzeug laufen läßt, das dann "ein wenig" Gewinn erwirtschaftet.

Was ist das, zweites Standbein, Hobby??
Nein, das ist ein Durchlauferhitzer für die Hansa Wagen :wink:

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Beitrag von Taxihardt » 09.01.2012, 14:07

Meinen Beitrag möchte ich korrigieren.
Ein kluger Mensch hat mich darauf aufmerksam gemacht.
Ich zahle selbstverständlich 43% vom Brutto. Es war ein Schreibfehler. :roll:
Beurteile nie einen Menschen nach seiner Fröhlichkeit. Ich habe oft gelacht, um nicht weinen zu müssen.

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Beitrag von IK » 09.01.2012, 14:33

@ reasoner
Drück nicht zu viel auf die Tränendrüse.
Ist aber im Moment sehr angesagt.
Jedenfalls habe ich was zu verlieren
Und da meine Graupe etwas Gewinn abwirft, ......
Dass es aber Leute gibt, die auch ordentlich was verlieren werden / würden (Netto-Einkommen) und das nicht mal beklagen, sondern erstreicken wollen, löst bei mir Ver- / Bewunderung aus.

Wir werden uns über die Trinkgelder der Fahrer und die Arbeitszeiten sowie die Akkordlöhne der alleinfahrenden EWU unterhalten. Weil, wenn wir hier eine verlogene Sicherheitsdebatte führen wollen, dann muss man auch gelten lassen, dass es völlig egal ist, ob die übermüdeten Poorboys oder mein Fahrer ein harmloses Kanienchen umnietet. Die BG und das zitierte Fahrpersonalgesetz möchten keine überfahrenen Kaninchen und keine EWU, welche mehr als 170 Stunden im Monat fahren. Es sei denn, man stellt fest, dass der Akkordlohn im Taxigewerbe kein Sicherheitsrisiko darstellt :wink:

Ich verzichte auf krassere Beispiele, weil jeder hier außer Poorboy versteht von welchem Kaninchen die Rede ist. Ob die Poorboys dann mit ihren 170 Stunden ihr Tabakkonsum, ihre iPhones und ihre überteuerten Autos bezahlen können, werden wir noch erleben. Der Schuss wird nach hinten für die Fahrer und Poorboys gehen. Und das ist einfach nur dumm. Aber das Leben hat schon krassere Tragiekomödien geschrieben.

Gruß

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Beitrag von Emilie » 09.01.2012, 15:29

das der Mindest-Lohn kommen muss und wird dürfte Allen klar sein! Ich als angestellte Fahrerin habe es mit meinem Chef so geregelt: ich bin jederzeit abrufbar! Ich bekomme Stundenlohn (wieviel sage ich nicht, Finanzamt liest mit :wink: ) aaaaaber: es werden die reinen Fahrten bezahlt.

Heißt: habe ich 2 Std. Wartezeit: ich habe das Taxi zu Hause, kriege ich das nicht bezahlt. Warum sollte man mir auch meine freie Zeit bezahlen. Warum soll mir Cheffe meinen Aufenthalt im Solarium bezahlen, während die Taxe vor der Tür steht? Ich will ihn ja nicht ruinieren, ich will weiterarbeiten.

Das ist natürlich nicht so, wenn ich eine Bestrahlungsfahrt habe und am KH warte oder eine Bustour - Kaffefahrt hatte und die Zeit bis zur Rückfahrt Anderenorts warten muß. Anhand GPS läßt sich das ja kontrollieren. Braucht man aber ja nicht, wenn man korrekt den Fahrtzettel ausfüllt, schließlich ist ein AG/AN -Verhältnis auch ein Vertrauenverhältnis.

Und da ist es nur gut, wenn es auch mal mehr als 196 Stunden werden. Jeder ist seines Glückes Schmied.

Wochenende/Feiertage/Peakzeiten ist man natürlich da, Urlaub gibts wenn keine Veranstaltungen sind: und Jeder ist zufrieden! :D



P. S. Was mich bei der ganzen Lohndiskussion hier stört ist das ewige ewige Gehacke der HH-Taxler: haltet euren Krieg aus diesem Thread raus: es geht hier um das Thema Löhne, ihr nervt! :evil:
Bloß kein Stress...

Gebt mir ruhig die Schuld!

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Beitrag von jr » 09.01.2012, 16:12

Ich bekomme Stundenlohn ... aaaaaber: es werden die reinen Fahrten bezahlt.
Den Versuch, einen Teil der Fahrten auf diese Weise zu zahlen, gab es in den letzten Jahren in einem Oldenburger Unternehmen. Er ist gescheitert, nicht zuletzt auch, weil die Fahrer auf Prozente geeicht sind und einen direkten Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag bevorzugten.

Blick zurück: BZP-Ex Meißner hatte dieses Modell vor Jahren vorgestellt, weil er der Meinung war, daß der Lohn für Auswärtsfahrten bei Staffeltarifen unpassend war. Durchgesetzt hat es sich meines Wissens auch in München nicht.

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Beitrag von Wattwurm » 09.01.2012, 17:06

So nun entspannt Euch mal wieder.... http://www.spiegel.de/fotostrecke/fotos ... 147-3.html

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Beitrag von IK » 09.01.2012, 17:31

Wattwurm hat geschrieben:So nun entspannt Euch mal wieder.... http://www.spiegel.de/fotostrecke/fotos ... 147-3.html
OPNV so wie es sein soll.
Fast genauso aufregen, wie das Taxifahren
Was kostet da Monatsabo 8)

Poorboy
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Beitrag von Poorboy » 10.01.2012, 03:28

Nun haben wir also in zehn Tagen den Runden Tisch.

Das Amt für Arbeitsschutz soll einige Erläuterungen geben und dann sollen wohl Verbände und Zentralen über die Rechtsfolgen informiert werden.

Welche mögen das wohl sein??

Etwa Nichtigkeit eines Verwaltungsakts Konzessionserteilung für MWUs:

Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist.
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist - wie ein nichtiges Rechtsgeschäft - immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden.



Dann wären alle MWUs auf ihre erste Konzession zurückgeworfen und müssten wieder selber fahren. Ein Bundesgesetz zu missachten, wie hier offensichtlich geschehen, sollte eigentlich ein „schwerwiegender Fehler“ sein. Und für jeden Verwaltungsbeamten, der rechtswidrig die Konzessionen erteilt hat, auch „offensichtlich“!

Alternativ steht die Aufhebung des Verwaltungsakts zur Verfügung durch Rücknahme oder Widerruf:

Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde, durch die ein Verwaltungsakt unwirksam wird.
Ein Verwaltungsakt kann aufgehoben werden:
• durch Urteil des Gerichts (§ 113 VwGO, § 131 SGG, § 100 FGO)
• durch Verwaltungsakt der Behörde (§§ 48 - 52 VwVfG, §§ 44 - 51 SGB X, §130 - 132 AO)
Bei der Aufhebung durch die Verwaltung werden unterschieden:
• die Rücknahme:
Sie erfolgt bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 48 VwVfG, §§ 44, 45 SGB X, § 130 AO).
• der Widerruf:
Er erfolgt bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt (§ 49 VwVfG, §§ 46, 47 SGB X, § 131 AO).
Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, beispielsweise bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten an einen fehlenden Vertrauensschutz.
Soweit die Aufhebung durch die Behörde in einem Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren) erfolgt, gelten - außer im finanzrechtlichen Verfahren (§ 132 AO) - besondere Vorschriften (§ 50 VwVfG, § 49 SGB X). Sie sind Teil der Regelungen zum Widerspruchsverfahren (§§ 70, 71 VwGO)
Praxistipp:
Für die Aufhebung ist die Behörde zuständig, die auch für den Erlass zuständig war.



Auch hier wären schlagartig alle MWU-Konzessionen futsch.

Vertrauensschutz?? Kann der MWU mit rechtswidriger Fahrer-Entlohnung darauf vertrauen, dass der entscheidene Beamte Gesetze ignoriert??

Retten sich alle in die Heilung????

Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Bestimmte Form- oder Verfahrensmängel beim Erlass eines Verwaltungsaktes können durch das Nachholen der in Frage stehenden Handlung geheilt werden. So kann ein effektiver Rechtsschutz erreicht werden.
Eine Heilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nicht nichtig ist.
Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einschließlich Rechtsmittelverfahren, geheilt werden.
Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Verwaltungsbehörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Form- oder Verfahrensfehlern zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.



Dann müssen sich Ivi und Co binnen drei Monaten ein Lohnmodell ausdenken, das dem Gesetz entspricht und von den Fahrern angenommen wird.

Alle juristischen Aussagen (rot) habe ich hier kopiert:
http://www.rechtslexikon-online.de/Heil ... aktes.html

Gut, dass ich mich nie an der Ausbeutung von Fahrern beteiligt habe.

Poorboy

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Beitrag von N8tfahrer » 10.01.2012, 03:42

Guten Morgen Poorboy !
Ich unterstelle das dir die Situation der Fahrerschaft Piepsegal ist.....das deine Ausführungen futuristisch angehaucht sind und das du fast immerdar anderen erklären kannst wie das wunderbare Taxenuniversum zu funktionieren hat. Das alles hat wie immer poor´schen Unterhaltungswert und ersetzt mir die jetzt notwendige Schlaftablette.

Gute Nacht 8)
Auch hier wären schlagartig alle MWU-Konzessionen futsch.
Na klar...auf ein Pils !
Sind sie das Taxi ? ............NEIN, Der Fahrer !
Das müssen sie doch wissen, sie sind doch der Taxifahrer !

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