BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

eichi
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von eichi » 07.06.2016, 23:07

Zitat taxipost:
woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Selten eine so unreflektierte Frage gelesen.
Noch mal nachdenken und bei Bedarf neu fragen.
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Thomas-Michael Blinten
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 08.06.2016, 04:07

taxipost hat geschrieben:...
woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Obwohl ich Eiche zustimme, hier noch eine durchaus reflektierte Gegenfrage.
Woher soll es der von dir ausersehene Fahrer wissen ?
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Wikinger » 08.06.2016, 05:04

Üblicherweise ist es ja auch so, dass der Mitarbeiter kein Problem mit Alkohol hat.

Aber ohne! :mrgreen:

taxipost
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von taxipost » 08.06.2016, 07:49

eichi hat geschrieben:Zitat taxipost:
woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Selten eine so unreflektierte Frage gelesen.
Noch mal nachdenken und bei Bedarf neu fragen.
aha,
du befragst also deine glaskugel.

die vorschrift schreibt, bei "offen-sicht-lichen" mängel, dem unternehmer entsprechende handlungen vor. man kann sich natürlich dem offensichtlichen durch abwesenheit entziehen.
was ich nicht weiss, macht mich nicht heiss.

wir drehenuns im kreis.
Zuletzt geändert von taxipost am 08.06.2016, 07:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Guter_Kollege
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Guter_Kollege » 08.06.2016, 14:46

Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben: Kann man das in einem Arbeitsvertrag nachlesen, dass die regelmäßige Schichtzeit 12 Stunden beträgt, inklusive 4 Stunden Pause?
Oder ist das alles nach 'alten Strukturen' geregelt?
Die Arbeitszeit liegt Vertragsgemäß im Rahmen von 160 bis 208 Stunden im Monat, wobei die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt.
Trotzdem muss der Unternehmer nur dann seine Weisungsbefugnis ausüben wenn der Fahrer nicht wirtschaftlich arbeitet.
Wenn die Zahlen stimmen kann der Fahrer im gesetzlichen Rahmen frei handeln.
Unter Beachtung einer durchschnittlichen Auslastung (Besetzkilometer ~ Verkehrsgeschwindigkeit), frage ich mich da ernsthaft, ob der Fahrer i.d. Lage ist, stimmige Umsatzzahlen zu produzieren. Aber dafür muss er dann ja auch an 26 ½ Tagen/Monat
arbeiten, statt an 22 - wie üblich - wenn er seine Mindestpflicht von 6. Std./Tag erfüllen will.
Da wird der Unternehmer wohl des Öfteren seine Weisungsbefugnis ausüben. Bloß, was weist er denn an? Mehr zu fahren als 6 Stunden/Tag? Oder noch ein Wochenende dahin zu geben?
Oder mehr Umsatz zu generien?
Alles sehr undurchsichtig jedenfalls. lt. Deiner Erklärung.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 08.06.2016, 14:47, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von eichi » 08.06.2016, 15:10

... stimmige Umsatzzahlen zu produzieren...
Wenn der Umsatz zu den 6 Stunden passt incl. passendem
Kilometerschnitt, und Unternehmer und Fahrer mit den
erreichbaren Erlösen zufrieden sind, ist doch alles paletti!

Wenn dann der "Rentnerkutscher", dem die 6 Stunden genügen,
von der Straße geht und den Rest vom Kuchen den "Vollprofis"
(sie sind dann hoffentlich welche) überlässt, um so besser.
Außerdem hat der Ablösefahrer noch flexiblere Einsatzzeiten.
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Thomas-Michael Blinten
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 09.06.2016, 04:09

Danke Eiche, genau so ist es.
Guter_Kollege hat geschrieben:...Unter Beachtung einer durchschnittlichen Auslastung (Besetzkilometer ~ Verkehrsgeschwindigkeit), frage ich mich da ernsthaft, ob der Fahrer i.d. Lage ist, stimmige Umsatzzahlen zu produzieren. Aber dafür muss er dann ja auch an 26 ½ Tagen/Monat
....
Alles sehr undurchsichtig jedenfalls. lt. Deiner Erklärung.
Lieber GK, Du machst wie so oft hier den Fehler die Hamburger Zahlen als eherne Größe im gesamtdeutschen Taxigewerbe zu sehen, überraschenderweise ist dem aber nicht so.
Die Auslastung/Verkehrsgeschwindigkeit scheint hier deutlich besser als in Hamburg zu sein....was bei der Anzahl der Taxen und dem täglichen Verkehrskollaps bei euch auch nicht verwundert.
Glaube mir, ich fahre durchschnittlich 21 Schichten im Monat und mein Unternehmer ist sehr zufrieden mit den Zahlen.
Wir arbeiten mit Fiskaltaxameter und elektronischer Aufzeichnung der Arbeitszeit.
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 09.06.2016, 04:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Poorboy » 13.06.2016, 20:00

Kein Triumpfgeheul Stunden nach der Verhandlung??
Stille???

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 13.06.2016, 20:30

Poorboy hat geschrieben:Kein Triumpfgeheul Stunden nach der Verhandlung??
Stille???

Poorboy
Mir ist nicht zum Feiern zumute.
Statt einen Freispruch gab es nur Einstellung des Verfahrens.
Eichi und Arne waren dabei. Eichi wollte einen Bericht schreiben. Zu diesem nehme ich später Stellung.
Geduld bitte.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von ilkoep » 13.06.2016, 21:58

IK hat geschrieben: Statt einen Freispruch gab es nur Einstellung des Verfahrens.
Freispruch gibt es nur im Strafverfahren. Einstellung des Verfahrens bedeutet hier eine erneute blutige Nase des Dr. G..

PS: Wem wurden denn die Kosten des Verfahrens auferlegt?

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 13.06.2016, 22:03

Jeder trägt die eigenen Kosten oder Auslagen.
Umso besser, dass ich keinen Anwalt gehabt habe.
Dieser hätte mich locker 700-800€ gekostet.

P.S.
Es war ein Bußgeldverfahren beim Amtsgericht ( Strafanteilung)
Zuletzt geändert von IK am 13.06.2016, 22:07, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von eichi » 13.06.2016, 22:08

Triumphgeheul? Aus dem Indianeralter sind wir doch heraus.
Hier mein Bericht, aus dem Gedächtnis, auf Notizen habe ich verzichtet,
weil dann doch immer irgendwas überhört wird.
War ne kleine Runde im Gericht, der Richter mit seiner Urkundsbeamtin,
als Vertreter der BWVI Dr. Glitza, IK sowie drei Zuschauer.
Nach dem üblichen Auftakt, Personalien etc. wurde als Erstes wurde der Zeuge
befragt, ein Polizist, der an dem Abend an einer „Schwerpunktskontrolle“
beteiligt war. Er hatte bei dem kontrollierten Fahrer Anzeichen von
Drogenkonsum festgestellt und hierzu eine spezielle Ausbildung erhalten.
Der Richter hatte sich dann die verschieden Tests erläutern lassen, auch
insbesondere darauf, ob ein nicht hierzu ausgebildeter Taxiunternehmer
dies ebenso hätte feststellen können. Etliche der „Anzeichen“ tauchten dann
aber in dem rechtsmedizinischen Bericht, die Untersuchung fand eine Stunde
nach der Verkehrskontrolle statt, nicht mehr auf.
Die Befragung des Richters war gründlich und auch in Richtung entlastende
Argumente geführt worden. Er fragte IK danach auch, wie oft er seine Fahrer
sehen (kontrollieren) würde. So im Schnitt war das wöchentlich.

Abschließend hatte Dr. Glitza noch mal die stringente Forderung des §3 (1)
der BO Kraft betont und die genaue Handhabung am Beispiel der HHA-Busfahrer
hervorgehoben.

Letztendlich hatte der Richter das Verfahren nach §47 (2) OwiG eingestellt.
Er wies darauf hin, das es kein Freispruch wäre.
Er führte hierzu noch folgendes aus:
Die Kontrolldichte von IK sei grenzwertig, der Fahrer fast 5 Jahre lang
anstandslos unterwegs gewesen und die Maßstäbe eines Busbetriebs wie der
HHA könnten an einen kleinen Unternehmer wie IK nicht angelegt werden.
Explizit verwahrte sich der Richter gegen eine von Dr. Glitza gewünschte
„generalpräventive Verfolgung“, weil sie nicht angemessen sei.

Eine genauere Fixierung der Kontrolldichte und der Möglichkeit der Erkennbarkeit
von Anzeichen der Fahruntauglichkeit für unausgebildete Unternehmer hat der
Richter sich nicht entlocken lassen. Der kluge Einwand von IK, mit der Untersagung
des Schichtantritts bei „unsicheren Anzeichen“ würden auch arbeitsrechtliche
Aspekte berührt, haben hierzu sicherlich beigetragen.
Mehr konnte in so einem Owi-Verfahren wohl auch nicht erreicht werden.

Ob in allen Verkehrsbetrieben eine ähnliche Kontrolle wie von Dr. Glitza und BO Kraft gewünscht tatsächlich durchgeführt wird, kann nach meinen Erfahrungen und Einschätzung
getrost bezweifelt werden.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von eichi » 13.06.2016, 22:23

Noch eine Anmerkung am Rande:
Wenn ich mir die Fahrergesuche u.a. in der Hansa-Prawda
und am Schwazen Brett ansehe, insbesondere die
Fahrzeugstandorte resp. die Ablösepunkte, kann eine Forderung
von ständiger Kontrolle der Fahrer auf Fahrtauglichkeit nur aus
einem Elfenbeinturm heraus gestellt werden. Der Unternehmer
müsste sich hierzu die übernatürlichen Fähigkeiten der Helden
der Marvel-Comic-Truppe aneignen (fliegen können, Röntgenblick etc.).
So praxisfremd kann man sich Beamte gut vorstellen.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von am » 13.06.2016, 22:26

Was ist praxisfremd daran, davon auszugehen, dass Arbeitsbeginn und -ende am Betriebssitz der Unternehmers stattfinden?
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von eichi » 13.06.2016, 22:37

Die Erfahrung in Hamburg, dass der Betriebssitz nicht da ist,
wo das Fahrzeug auf den Fahrer wartet. Man muss ja evtl. mit
ÖPNV zum Dienstbeginn fahren können. Mehrwagenunternehmer
müssten dann an mehreren Orten gleichzeitig sein, wenn sie
morgens oder abends ihre Fahrer sehen wollten.
Alternativ wäre ein Betriebshof anzuschaffen und zu unterhalten.
In Hamburg! Nicht jeder hat einen Sponsor wie Kühne oder Otto
in der Hinterhand, um bei den Grundstückspreisen in verkehrsgünstiger
Lage mithalten zu können.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 13.06.2016, 22:56

eichi hat geschrieben:D...wäre ein Betriebshof anzuschaffen und zu unterhalten.
In Hamburg! Nicht jeder hat einen Sponsor wie Kühne oder Otto
in der Hinterhand, um bei den Grundstückspreisen in verkehrsgünstiger
Lage mithalten zu können.
Dies gilt im übrigen in fast allen größeren Städten.
Hier haben lediglich die wirklich großen Unternehmen (20+ Wagen) in der Regel einen Betriebshof.
Alles was darunter ist verteilt sich über die Stadt.
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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von arne13 » 13.06.2016, 23:20

Und was würde ein Betriebshof alleine in diesem Zusammenhang bringen? Wahrscheinlich nichts, ich befürchte zusätzlich bedürfte es noch einen ausgebildeten Drogenbeauftragten, der erstmal vor Antritt der Schicht Pupillenreaktionen und andere Tests durchführt! Selbst der hätte evtl. aber auch nur einen Verdacht, also am besten gleich nen Arzt samt Labor.

Für diesen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Fahrer wohl eine sehr geringe Menge THC festgestellt wurde. So gering, dass er sogar seinen P-Schein wieder erhalten hat. Der Führerschein ist erst gar nicht eingezogen worden.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 13.06.2016, 23:25

Dann ergäze ich den Bericht von eichi:

In der TV-Serie Game of Thornes gibt es ein Sprichwort, welches immer wieder wiederholt wird: "Der Norden vergisst nicht!"
Herr G. ist offenbar ein Nordmann. Ganz am Anfang stellte der Richter die Frage, ob gegen mich in der Vergangenheit die Behörde schon mal tätig gewesen ist. Herr G. brachte gleich ins Spiel, dass der AfA gegen mich vorgegangen ist, weil es einen Verdacht gab, dass meine Art der Entlohnung gegen das Gesetz verstößt. Ihr erinnert euch sicherlich, es geht um das Fahrpersonalgesetz. Dieses Thema hat Herr G. mit einen Gutachten ins Leben gerufen ein Jahr bevor Schmidt eine erstaunliche Entdeckung gemacht hatte. Das ganze Vorhaben scheiterte aber an meinem Widerstand und meiner Bereitschaft für mein Recht zu kämpfen.

Diese Kränkung sitzt offenbar beim Herrn G. so tief, dass er sich nicht zügeln konnte und sofort damit vorpreschte. Da es sich nur um einen "Verdacht" ging, wollte der Richter davon nichts mehr hören. Er untersagte auch mir jegliche Äußerung in diesem Zusammenhang. Er versicherte mir, dass das für ihm gar keine Relevanz hat, denn die Verdächtigungen interessieren ihn nicht.

Ich schließe daraus, dass Herr G. wohl wissend, dass ich in der FahrPG Angelegenheit gegen keinen Gesetz verstoßen habe, trotzdem versuchen wollte, damit die Stimmung des Richters gegen mich zu richten. Mein Eindruck ist, dass Herr G. sich selbst aber auch der Behörde damit einen Schadenzugefügt hat und eher das Gegenteil bewirkt hat. Er muss beim Richter den Anschein erweckt haben, dass ihm fast alles recht ist, um jemanden zu bebußen.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 13.06.2016, 23:35

Der Zeuge (Polizeibeamte) konnte sich komischerweise auf jedes Detail aus der Nacht erinnern. Jeden Test meines Fahrers konnnte er genau bescheiben und auch ganz genau, wie mein Fahrer in diesem abgeschnitten hat. Da mein Fahrer seinen P-Schein zurück klagen musste, wurde der gleiche Polizist auch in dem Verfahren als Zeuge vorgeladen.

Er konnte jede Frage bis ins Detail beantworten, nur eine nicht: Wie mein Fahrer aussieht?
Nach seinen Ausführungen durfte ich ihm Fragen stellen. Ich erinnerte ihn daran, dass er im Prozess davor viel milder sich zu der Sache geäußert hat. Dazu konnte er nichts sagen. Daraufhin fragte ich ihn, wie denn mein Fahrer aussieht. Er meinete, dass er dazu nichts sagen kann, denn er kann sich nicht erinnern.

Einerseits sagte der Mann, er kann sich an alles sehr gut erinnern, insbesondere deswegen, weil das ein Taxifaher war, aber auf der anderen Seite hatte er gar keine Erinnerung mehr darüber, wie mein Fahrer aussah.

Das fand ich geil.

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Re: BWVI, Canabis und die Unternehmerzuverlässigkeit

Beitrag von IK » 13.06.2016, 23:40

Herr G. beschwerte sich beim Richter, darüber, dass ich über das Verfahren im Forum schreibe. Er meinet sinngemäß: Jetzt wird es heißen, Herr K. hat wieder gewonnen. Daraus würde eine falsche Signalwirkung nach Außen gehen, denn HVV wird danach die Kontrolle der Bussfahrer einstellen. Aber wie eichi es schon geschrieben hatte, Herr Richter wollte keine „generalpräventive Verfolgung“. Außerdem belehrte er Herrn Glitza, dass er zwischen einem Betrieb mit 800 Bussen und einem Taxiunternehmer mit zwei Taxen unterscheiden muss.
Zuletzt geändert von IK am 13.06.2016, 23:42, insgesamt 1-mal geändert.

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